Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2018/05/0220
Entscheidungsdatum
26.03.2019
Index
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;
ROG OÖ 1994 §22;
Rechtssatz
Eine Rufbereitschaft ist für sich nicht geeignet, die Erforderlichkeit einer Wohnsitznahme am Betriebsstandort zu begründen. Dasselbe gilt für unregelmäßige Arbeitszeiten. Die Erforderlichkeit einer Betriebswohnung kann sich insbesondere nicht schon allein daraus ergeben, dass Fahrten zwischen dem Betriebsstandort und einem woanders gelegenen Wohnsitz vermieden werden sollen, wobei die Lage eines solchen Wohnsitzes zu den nicht maßgeblichen subjektiven Umständen zählt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050220.L03
Im RIS seit
16.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2018050220_20190326L03