Die zweckwidrige Verwendung einer betrügerisch erlangten Förderung (im Sinn des § 153b Abs 5 StGB) stellt eine straflose Nachtat zum Betrug dar.Die zweckwidrige Verwendung einer betrügerisch erlangten Förderung (im Sinn des Paragraph 153 b, Absatz 5, StGB) stellt eine straflose Nachtat zum Betrug dar.