Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2000/13/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7625 F/2001

Geschäftszahl

2000/13/0175

Entscheidungsdatum

22.06.2001

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §192;
BAO §280;
BAO §289 Abs2;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  4. EStG 1988 § 16 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des F R in W, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Prindl, Wirtschaftsprüfer in 1010 Wien, Opernring 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch II) vom 8. August 2000, Zl. RV/11- 15/10/94, betreffend Einkommensteuer für 1989 und 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erklärte für die Streitjahre u.a. Einkünfte aus der Vermietung mehrerer in Wien gelegener - teilweise im Mit-, teilweise in seinem Alleineigentum - stehender Liegenschaften.

In Abweichung von der eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1989 schied das Finanzamt hinsichtlich der beiden Liegenschaften B-Gasse und W-Gasse bei Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage von den jeweiligen Anschaffungskosten einen Anteil für Grund und Boden aus. Weiters wurde der AfA-Satz für das Haus B-Gasse nicht - wie vom Beschwerdeführer beantragt - mit 4 %, sondern mit lediglich 2 % bemessen. Da der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten hinsichtlich des Hauses W-Gasse einem gemäß Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 steuerfreien Betrag zugeführt wurde, wirkte sich die Änderung in der AfA-Bemessungsgrundlage bei Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen des Jahres 1989 nicht aus.

Bei der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1990 ging das Finanzamt bezüglich der Ermittlung der AfA für die beiden Liegenschaften in der B-Gasse und der W-Gasse wie schon im Jahr 1989 vor. Hinsichtlich der W-Gasse ergab sich auch in diesem Jahr infolge Bildung eines steuerfreien Betrages gemäß Paragraph 28, Absatz 5, EStG keine steuerliche Auswirkung. Weiters änderte das Finanzamt die für das Jahr 1990 erstmalig erklärten Einkünfte aus der Vermietung einer Liegenschaft in der H-Gasse, indem es von den Anschaffungskosten einen Anteil für Grund und Boden ausschied und den AfA-Satz nicht wie erklärt mit 4 %, sondern mit 1,5 % bemaß.

Den beiden jeweils mit 10. August 1992 datierten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1989 und 1990 lag weiters u. a. das Ergebnis von Feststellungsverfahren über die gemeinschaftliche Erzielung von Vermietungseinkünften betreffend einer Liegenschaft in der S-Gasse (Feststellungsbescheide vom 4. Dezember 1990 bzw. 2. Dezember 1991) zu Grunde.

Der Beschwerdeführer erhob unter Hinweis auf nachzureichende Sachverständigengutachten Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Hauses W-Gasse ein mit 23. April 1993 datiertes Sachverständigengutachten zur Frage der "angemessenen jährlichen Absetzung für Abnutzung in Prozenten und in absoluter Größe" vor. Hinsichtlich der Liegenschaft in der H-Gasse teilte der Beschwerdeführer mit, der Mieter benutze das Obergeschoss für Bürozwecke, während im Untergeschoss eine Nutzung als Druckerei und Handlager erfolge. Aus dieser Nutzung ergebe sich eine erhöhte Abnutzung, was durch Anwendung des für gewerbliche Objekte üblichen Abschreibungssatzes von 4 % angemessen zu berücksichtigen sei. Zudem habe das Finanzamt verkannt, dass der Beschwerdeführer nicht die gesamte Liegenschaft, sondern nur 51,5 % der Liegenschaft erworben habe, weshalb auch der für Grund und Boden auszuscheidende Anteil entsprechend zu vermindern sei. Zum Objekt B-Gasse verzichtete der Beschwerdeführer auf entsprechende Anfrage des Finanzamtes auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens, da auf Grund zwischenzeitig vorgenommener umfangreicher Baumaßnahmen ein verlässlicher Rückschluss auf den Bauzustand vor Durchführung der Bauarbeiten nicht mehr möglich erscheine.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich der Einkommensteuer des Jahres 1989 keine, hinsichtlich des Jahres 1990 teilweise Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides setzte sich die belangte Behörde an Hand eines von ihr in Auftrag gegebenen Gegengutachtens ausführlich mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten hinsichtlich der W-Gasse auseinander. Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass aus näher dargestellten Gründen dem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachten nicht gefolgt werden könne. Bezüglich des Objektes H-Gasse verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG 1988, wonach bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden können. Der vom Beschwerdeführer begehrte Abschreibungssatz in Höhe von 4 % für Gebäude, soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung eines Gewerbetreibenden dienten, finde, da eine Vermietungstätigkeit vorliege, keine Anwendung. Zutreffend sei hingegen der Berufungseinwand, infolge seines nur zu 51,5 % bestehenden Miteigentumsanteiles sei auch nur ein entsprechender Anteil für den Wert des Grund und Bodens auszuscheiden. Weiters änderte die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der gemeinschaftlich erzielten Vermietungseinkünfte der Liegenschaft in der S-Gasse unter Hinweis auf die vom 3. November 1993 datierenden geänderten Feststellungsbescheide ab.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid zu Unrecht eine Änderung gemäß Paragraph 295, BAO vorgenommen. Es sei primär die Aufgabe der Abgabenbehörde erster Instanz, Bescheidänderungen gemäß Paragraph 295, BAO zu verfügen. Die Berufungsbehörde könne nur in Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Höhe der von dem Feststellungsbescheid abzuleitenden Beträge strittig sei oder gleichzeitig mit dem Feststellungsbescheid auch der abgeleitete Bescheid in gleichen Punkten angefochten sei, die Berufungsentscheidung mit einer Änderung gemäß Paragraph 295, BAO verbinden. Im Beschwerdefall treffe dies nicht zu. Die belangte Behörde habe daher unzuständigerweise und darüber hinaus nach Eintritt der Verjährung eine mit der Berufungsentscheidung "verbundene Bescheidänderung gemäß Paragraph 295, leg. cit." für die Jahre 1989 und 1990 vorgenommen.

Diese Rechtsrüge ist nicht berechtigt. In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Nach Paragraph 289, Absatz 2, BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Es ist Aufgabe der Berufungsbehörde, in der Sache zu entscheiden, das heißt, neuerlich und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für diese geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation). Die Berufungsbehörde ist demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung (gegenüber der Vorentscheidung) originär neu zu gestalten. Das Ergebnis ihrer Entscheidung kann von dem der vorangehenden Bescheide abweichen. Das Ergebnis der Entscheidung ist stets gedanklich neu zu entwickeln vergleiche Stoll, Bundesabgabenordnung, Seite 2793). Jede Anfechtung eines Bescheides, auch eine bloß partielle Anfechtung führt deshalb dazu, dass die Rechtsmittelbehörde einen neuen "rechtsrichtigen" Bescheid zu erstellen hat. Die Berufungsentscheidung tritt mit ihrer Erlassung an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides. Daraus folgt, dass ein zweitinstanzlicher Abgabenbescheid getreu der Bestimmung des Paragraph 192, BAO die Feststellungen jener Feststellungsbescheide zugrunde zu legen hat, die zum Zeitpunkt der Erlassung des zweitinstanzlichen Abgabenbescheides dem Rechtsbestand angehören vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. September 2000, 2000/13/0042).

Dies waren im Beschwerdefall zutreffend die mit 3. November 1993 (nach Erlassung der erstinstanzlichen Abgabenbescheide) datierten Feststellungsbescheide über die gemeinschaftliche Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft S-Gasse.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, durch die "unbeschränkte Änderungsbefugnis der Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 295, BAO" würde dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit genommen, gegen den abgeleiteten Bescheid Berufung einzubringen, ist auf die Bestimmung des Paragraph 252, BAO hinzuweisen. Demnach können auch von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene Bescheidänderungen gemäß Paragraph 295, BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Ein derartiges Vorbringen kann mit Aussicht auf Erfolg daher in jedem Fall nur mit Berufung gegen die Grundlagenbescheide erstattet werden.

Auch aus der in der Beschwerde zitierten Literaturstelle (Stoll, a.a.O., Seite 2860) ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Die von Stoll am angeführten Ort beschriebenen Fallkonstellationen (der Grundlagenbescheid ergeht nach oder gleichzeitig mit der Berufungsentscheidung) liegen im Beschwerdefall nicht vor. Die geänderten Grundlagenbescheide sind vielmehr unstrittig nach Erlassung der erstinstanzlichen (abgeleiteten) Bescheide jedoch vor Ergehen des angefochtenen Bescheides erlassen worden.

Die Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Feststellungsbescheide war auch nicht infolge zwischenzeitig eingetretener Verjährung rechtswidrig. In diesem Zusammenhang genügt es auf die Bestimmung des Paragraph 209 a, BAO hinzuweisen, wonach einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, zwischen dem letzten Schriftverkehr in der Berufungsangelegenheit und der Durchführung der mündlichen Verhandlung sei ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren verstrichen. Es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass bei einem Steuerpflichtigen, der jährlich Steuererklärungen abzugeben habe, in einem Zeitraum von mehr als sechs Jahren im Veranlagungsverfahren zumindest durch die Abgabe der jährlichen Steuererklärungen und - wie im vorliegenden Fall - durch einen regen Schriftverkehr über diese Steuererklärungen im Rahmen von Vorhalteverfahren zahlreiche neue Beweismittel, Tatsachen etc. auftauchten, von denen nicht von vornherein anzunehmen sei, dass sie alle für die Vergangenheit gänzlich irrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe im Schriftverkehr mit dem zuständigen Finanzamt neben den für viele andere Liegenschaften vorgelegten Gutachten u.a. auch ein Gutachten betreffend die Nutzungsdauer der Liegenschaft H-Gasse dem Finanzamt übermittelt. Dieses Gutachten weise eine Nutzungsdauer von 30 Jahren nach. Die belangte Behörde habe dem angefochtenen Bescheid die gesetzliche Nutzungsdauer von 67 Jahren zugrunde gelegt, ohne das Vorhandensein dieses Gutachtens in irgendeiner Form bei ihrer Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Insbesondere für ein Verfahren, das eine so lange Ruhedauer habe, dass dabei die "normalen Verjährungsfristen" bereits überschritten wurden, erscheine eine tiefer gehende Sachverhaltsermittlung als das Durchsehen der ausschließlich den Berufungsfall betreffenden Schriftsätze erforderlich, um der Bestimmung des Paragraph 115, BAO Genüge zu tun.

Die belangte Behörde hat zufolge der Bestimmung des Paragraph 280, BAO auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird. Dabei ist davon auszugehen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, zur Rechtssphäre der Rechtsmittelbehörde gehört. Langen daher "neue Tatsachen, Beweise und Anträge" im Laufe des Rechtsmittelverfahrens bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein, so befindet sich das entsprechende Anbringen in der der Berufungsbehörde zuzurechnenden Sphäre und ist im Sinne des Paragraph 280, BAO von der Rechtsmittelbehörde zu berücksichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2000, 97/13/0187, mit weiteren Nachweisen). Die Berufungsbehörde hat daher, unabhängig von der Dauer des Berufungsverfahrens, auf alle erkennbar das bei ihr anhängige Berufungsverfahren betreffenden Beweismittel Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG hat ein vom Beschwerdeführer aufgezeigter Verfahrensmangel allerdings nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies trifft im Beschwerdefall aus folgenden Gründen nicht zu:

In dem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Bewertungsgutachten betreffend die Liegenschaft in der H-Gasse wird zum "Bewertungsstichtag des Gutachtens" (das ist der 21. September 1998) eine "Restlebensdauer von 30 Jahren" festgestellt. Zur Begründung seines Gutachtens verweist der Sachverständige, ohne einen konkreten Bezug zum bewerteten Objekt herzustellen, auf die Bauweise, den Baustandard, die Ausstattung und den zum Zeitpunkt der Errichtung noch nicht üblichen wärmetechnischen Vorkehrungen, sowie die derzeitige Nutzung, was eine wirtschaftliche Gesamtlebensdauer von etwa 50 Jahren begründet erscheinen lasse.

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Voraussetzung für einen höheren Betrag an AfA ist nach dieser Gesetzesstelle somit, dass ein Nachweis über eine Nutzungsdauer abweichend von der vom Gesetzgeber angenommenen Nutzungsdauer von 67 Jahren erbracht wird. Die Beweislast einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den Bauzustand erbracht werden vergleiche die bei Doralt, Einkommensteuergesetz3, Paragraph 16, Tz 159, angeführte hg. Judikatur). Die voraussichtliche Nutzungsdauer ist ab dem jeweils sich aus Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a bis d EStG 1988 ergebenden Zeitpunkt zu ermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seinem Erkenntnis vom 25. April 2001, 99/13/0221, ausgeführt, dass ein Gutachten, das von der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ausgeht, bereits vom Ansatz her methodisch verfehlt sei. Für die Ermittlung der Nutzungsdauer ab dem jeweils sich aus Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a bis d EStG 1988 ergebenden Zeitpunkt ist ein derartiges Gutachten daher unmaßgeblich. Dem vom Beschwerdeführer dem Finanzamt übermittelten Gutachten zum Bewertungsstichtag 21. September 1998 fehlt es deshalb (abgesehen davon, dass es auf den Bauzustand des Objektes konkret nicht eingeht) von vornherein an der Eignung, eine kürzere Nutzungsdauer des Objektes H-Gasse und damit einen zur Bescheidaufhebung führenden wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 22. Juni 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130175.X00

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWT_2000130175_20010622X00

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