Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob auch ein Mitbewerber den planmäßigen Eingriff in Urheberrechte Dritter im Rahmen einer auf § 1 UWG gestützen Klage geltend machen kann; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob auch ein Mitbewerber den planmäßigen Eingriff in Urheberrechte Dritter im Rahmen einer auf Paragraph eins, UWG gestützen Klage geltend machen kann; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Nach Auffassung der Beklagten sei es alleiniger Zweck von Urheberrechten als Individualrechten, die Interessen der Urheber und derjenigen zu schützen, die ihre Rechtsposition von diesen ableiteten, nicht hingegen, den Wettbewerb durch Aufstellung gleicher Schranken zu regeln. Es sei daher allein Sache des Rechtsinhabers, ob und wie er von seinen Abwehrrechten Gebrauch mache, ob er also seine Rechte verteidige, die Rechtsverletzung hinnehme oder aber sich mit dem Rechtsverletzer arrangiere. Gleiches gelte auch für andere individuelle, mit absoluter Wirkung geschützte Rechtsgüter, wie etwa Eigentum oder Markenrechte. Eine allfällige Verletzung von Urheberrechten Dritter begründe keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers, weil andernfalls in unvertretbarer Weise in die Dispositionsfreiheit des unmittelbaren Rechtsinhabers eingegriffen würde. Dazu ist zu erwägen:
Die Frage, ob eine Verletzung bestehender Urheberrechte zugleich unlauteren Wettbewerb bedeutet, wird in Lehre und Rechtsprechung kontroversiell beantwortet.
Die in Deutschland wohl hM (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht22 § 1 UWG Rz 1; weitere Nachweise bei Schricker, Urheberrecht**2, Einl RzDie in Deutschland wohl hM (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht22 Paragraph eins, UWG Rz 1; weitere Nachweise bei Schricker, Urheberrecht**2, Einl Rz
39) vertritt im Anschluss an den BGH (WRP 1999, 417 - Elektronische Pressearchive) die Auffassung, Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs könnten nicht allein darauf gestützt werden, dass ein Mitbewerber im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit fremde Urheberrechte regelmäßig verletze, deren gewöhnliche Verwertung nicht oder nur gegen Entgelt möglich sei. Erlange er dadurch Vorteile im Wettbewerb, so rechtfertige dieser Wettbewerbsvorsprung allein nicht, dadurch benachteiligten Unternehmen Unterlassungsansprüche nach § 1 UWG einzuräumen. Die Verfügungsbefugnis darüber, ob und wie sein Werk verwertet werde, stehe grundsätzlich dem Urheber zu. Die Anwendung des § 1 UWG sei neben den sondergesetzlichen Regelungen des UrhG allerdings dann nicht ausgeschlossen, falls besondere, außerhalb der Sonderschutztatbestände des UrhG liegende Umstände hinzuträten, welche die beanstandete Handlung als unlauter erscheinen ließen (BGH aaO 419).39) vertritt im Anschluss an den BGH (WRP 1999, 417 - Elektronische Pressearchive) die Auffassung, Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs könnten nicht allein darauf gestützt werden, dass ein Mitbewerber im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit fremde Urheberrechte regelmäßig verletze, deren gewöhnliche Verwertung nicht oder nur gegen Entgelt möglich sei. Erlange er dadurch Vorteile im Wettbewerb, so rechtfertige dieser Wettbewerbsvorsprung allein nicht, dadurch benachteiligten Unternehmen Unterlassungsansprüche nach Paragraph eins, UWG einzuräumen. Die Verfügungsbefugnis darüber, ob und wie sein Werk verwertet werde, stehe grundsätzlich dem Urheber zu. Die Anwendung des Paragraph eins, UWG sei neben den sondergesetzlichen Regelungen des UrhG allerdings dann nicht ausgeschlossen, falls besondere, außerhalb der Sonderschutztatbestände des UrhG liegende Umstände hinzuträten, welche die beanstandete Handlung als unlauter erscheinen ließen (BGH aaO 419).
Schricker (Urheberrecht**2, Einl Rz 38f) meint demgegenüber, es sei zwar in erster Linie Sache des Rechtsinhabers, im Fall der Verletzung von Urheberrechten die vorgesehenen Sanktionen ins Werk zu setzen. Unterbleibe aber die urheberrechtliche Sanktionierung, so könne sehr wohl ein Interesse der gesetzestreuen Mitbewerber daran erwachsen, dass gegen den Rechtsbrecher wettbewerbsrechtlich vorgegangen werde, um zu verhindern, dass er sich durch den Rechtsbruch einen ungebührlichen Wettbewerbsvorsprung verschaffe. Als Beispielsfälle unterbleibender urheberrechtlicher Sanktionierung nennt er solche, in denen der Rechtsinhaber unbekannt oder die Rechtslage ungeklärt ist oder diffuse Rechte zahlreicher Rechtsinhaber in geringerem Umfang verletzt werden, von denen sich keiner zu einer Reaktion bemüßigt sehe, nämlich etwa die ungenehmigte gewerbliche Verwertung älterer ausländischer Spielfilme auf Videokassetten oder ein Dokumentationsdienst, der laufend die Rechte zahlreicher wissenschaftlicher Urheber verletzt, ohne dass einer der Betroffenen zu einem Vorgehen herausgefordert werde. Nach Schricker (aaO 39 mwN) sei der Aspekt der Erzielung eines Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch wettbewerbsrechtlich fassbar: Unlauter handle, wer die Missachtung fremder Urheberrechte in einer Weise wettbewerblich ausnutze, die geeignet sei, einen Vorsprung gegenüber der gesetzestreuen, die Urheberrechtslage respektierenden Konkurrenz zu begründen. Ein Vorsprung liege bereits darin, dass der Verletzer sein Sortiment erweitern und ohne Verzögerung durch Nachsuchen um Genehmigung anbieten könne; auch eine Preisunterbietung bedeute einen Wettbewerbsvorsprung. Zumindest bei einer planmäßigen und systematischen Ausnutzung der Urheberrechtsverletzung im Wettbewerb müsse § 1 UWG zum Zuge kommen.Schricker (Urheberrecht**2, Einl Rz 38f) meint demgegenüber, es sei zwar in erster Linie Sache des Rechtsinhabers, im Fall der Verletzung von Urheberrechten die vorgesehenen Sanktionen ins Werk zu setzen. Unterbleibe aber die urheberrechtliche Sanktionierung, so könne sehr wohl ein Interesse der gesetzestreuen Mitbewerber daran erwachsen, dass gegen den Rechtsbrecher wettbewerbsrechtlich vorgegangen werde, um zu verhindern, dass er sich durch den Rechtsbruch einen ungebührlichen Wettbewerbsvorsprung verschaffe. Als Beispielsfälle unterbleibender urheberrechtlicher Sanktionierung nennt er solche, in denen der Rechtsinhaber unbekannt oder die Rechtslage ungeklärt ist oder diffuse Rechte zahlreicher Rechtsinhaber in geringerem Umfang verletzt werden, von denen sich keiner zu einer Reaktion bemüßigt sehe, nämlich etwa die ungenehmigte gewerbliche Verwertung älterer ausländischer Spielfilme auf Videokassetten oder ein Dokumentationsdienst, der laufend die Rechte zahlreicher wissenschaftlicher Urheber verletzt, ohne dass einer der Betroffenen zu einem Vorgehen herausgefordert werde. Nach Schricker (aaO 39 mwN) sei der Aspekt der Erzielung eines Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch wettbewerbsrechtlich fassbar: Unlauter handle, wer die Missachtung fremder Urheberrechte in einer Weise wettbewerblich ausnutze, die geeignet sei, einen Vorsprung gegenüber der gesetzestreuen, die Urheberrechtslage respektierenden Konkurrenz zu begründen. Ein Vorsprung liege bereits darin, dass der Verletzer sein Sortiment erweitern und ohne Verzögerung durch Nachsuchen um Genehmigung anbieten könne; auch eine Preisunterbietung bedeute einen Wettbewerbsvorsprung. Zumindest bei einer planmäßigen und systematischen Ausnutzung der Urheberrechtsverletzung im Wettbewerb müsse Paragraph eins, UWG zum Zuge kommen.
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass gegen § 1 UWG auch verstoßen kann, wer Ausschließlichkeitsrechte (etwa Patent- oder Lizenzrechte) missachtet, weil er sich vor den Mitbewerbern, die diese Rechte respektieren und etwa Lizenzgebühren zahlen, einen ungerechtfertigten Vorsprung verschafft (MR 1988, 22 - K.I.T.T.; 4 Ob 243/99k; vgl auch ÖBl 1973, 90 - Venyl); als Kläger trat in diesen Fällen jedoch stets der angebliche Rechtsinhaber auf (ähnlich die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 4 Ob 135/98a, bei der ein Mitbewerber eine Verletzung seines Eigentumsrechts an Transportkisten geltend machte).Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass gegen Paragraph eins, UWG auch verstoßen kann, wer Ausschließlichkeitsrechte (etwa Patent- oder Lizenzrechte) missachtet, weil er sich vor den Mitbewerbern, die diese Rechte respektieren und etwa Lizenzgebühren zahlen, einen ungerechtfertigten Vorsprung verschafft (MR 1988, 22 - K.I.T.T.; 4 Ob 243/99k; vergleiche auch ÖBl 1973, 90 - Venyl); als Kläger trat in diesen Fällen jedoch stets der angebliche Rechtsinhaber auf (ähnlich die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 4 Ob 135/98a, bei der ein Mitbewerber eine Verletzung seines Eigentumsrechts an Transportkisten geltend machte).
In der Entscheidung 4 Ob 405/76 hatte der erkennende Senat die auf § 1 UWG gestützte Wettbewerbsklage eines Mitbewerbers wegen kommerzieller Nutzung von Lichtbildern von Fußballern unter Verstoß gegen § 78 UrhG (fehlende Einwilligung der Abgebildeten) durch Herausgabe von Sammelalben und dazu passenden Fußballer-Bildern durch die Beklagten zu beurteilen und sprach aus, § 78 UrhG diene ausschließlich dem Schutz der Persönlichkeit des Abgebildeten und verfolge keine wettbewerbsregelnde Absicht; ein Verstoß gegen diese wettbewerbsrechtlich neutrale Vorschrift könne nur dann als sittenwidrig iSd § 1 UWG angesehen werden, wenn die Beklagten bewusst und planmäßig in der Absicht gehandelt hätten, sich durch diesen Gesetzesverstoß einen Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen. Letztere Voraussetzung lag in diesem Fall deshalb nicht vor, weil die Beklagten aus gutem Grund (nämlich infolge Vorliegens einer Bewilligung durch den ÖFB) davon ausgehen durften, zur Veröffentlichung der Spielerbilder berechtigt zu sein.In der Entscheidung 4 Ob 405/76 hatte der erkennende Senat die auf Paragraph eins, UWG gestützte Wettbewerbsklage eines Mitbewerbers wegen kommerzieller Nutzung von Lichtbildern von Fußballern unter Verstoß gegen Paragraph 78, UrhG (fehlende Einwilligung der Abgebildeten) durch Herausgabe von Sammelalben und dazu passenden Fußballer-Bildern durch die Beklagten zu beurteilen und sprach aus, Paragraph 78, UrhG diene ausschließlich dem Schutz der Persönlichkeit des Abgebildeten und verfolge keine wettbewerbsregelnde Absicht; ein Verstoß gegen diese wettbewerbsrechtlich neutrale Vorschrift könne nur dann als sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG angesehen werden, wenn die Beklagten bewusst und planmäßig in der Absicht gehandelt hätten, sich durch diesen Gesetzesverstoß einen Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen. Letztere Voraussetzung lag in diesem Fall deshalb nicht vor, weil die Beklagten aus gutem Grund (nämlich infolge Vorliegens einer Bewilligung durch den ÖFB) davon ausgehen durften, zur Veröffentlichung der Spielerbilder berechtigt zu sein.
Die in dieser Entscheidung noch zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen einem Verstoß gegen wertneutrale Normen und einem Verstoß gegen wettbewerbsregelnde Normen hat der Oberste Gerichtshof mittlerweile aufgegeben (vgl dazu Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 93). An dem dort ausgesprochenen Grundsatz, dass ein Mitbewerber wegen der Verletzung fremder Ausschließlichkeitsrechte (dort: Persönlichkeitsrechte) dann wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen kann, sofern der Rechtsverletzer bewusst und planmäßig in der Absicht gehandelt hat, sich durch diesen Gesetzesverstoß einen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen, kann aber im Anschluss an die deutsche Rechtsprechung und entgegen den Überlegungen Schrickers nicht festgehalten werden.Die in dieser Entscheidung noch zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen einem Verstoß gegen wertneutrale Normen und einem Verstoß gegen wettbewerbsregelnde Normen hat der Oberste Gerichtshof mittlerweile aufgegeben vergleiche dazu Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 33, Rz 93). An dem dort ausgesprochenen Grundsatz, dass ein Mitbewerber wegen der Verletzung fremder Ausschließlichkeitsrechte (dort: Persönlichkeitsrechte) dann wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen kann, sofern der Rechtsverletzer bewusst und planmäßig in der Absicht gehandelt hat, sich durch diesen Gesetzesverstoß einen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen, kann aber im Anschluss an die deutsche Rechtsprechung und entgegen den Überlegungen Schrickers nicht festgehalten werden.
Nach dem Grundsatz der Spezialität des UrhG und der Subsidiarität des UWG vermag die Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Leistung für sich allein noch keine Unlauterkeit iSd § 1 UWG zu begründen. Zutreffend verweist der BGH (WRP 1999, 417 - Elektronische Pressearchive) auf die Zielsetzung des UrhG, dem Urheber grundsätzlich die Verfügungsbefugnis darüber zu geben, ob und wie sein Werk verwertet wird. Ebenso wie es dem Urheber freisteht, einzelnen Wettbewerbern Nutzungsrechte zu vergeben, die er anderen verweigert, ist es ihm überlassen, Rechtsverletzungen hinzunehmen oder zu verfolgen. Diese Entscheidungsbefugnis würde dem Urheberberechtigten zumindest teilweise auch dann genommen, wenn er darauf beschränkt würde, lediglich mit Wirkung für die Zukunft wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen dadurch die Grundlage zu nehmen, dass er in Eingriffe in seine Rechte einwilligt oder Nutzungsrechte einräumt, weil die Rechtswidrigkeit bereits begangener Urheberrechtsverletzungen und die daraus Dritten für die Vergangenheit erwachsenen wettbewerbsrechtlichen Schadens- und Auskunftsansprüche nicht rückwirkend durch eine entsprechende Erklärung des Urheberberechtigten beseitigt werden könnten.Nach dem Grundsatz der Spezialität des UrhG und der Subsidiarität des UWG vermag die Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Leistung für sich allein noch keine Unlauterkeit iSd Paragraph eins, UWG zu begründen. Zutreffend verweist der BGH (WRP 1999, 417 - Elektronische Pressearchive) auf die Zielsetzung des UrhG, dem Urheber grundsätzlich die Verfügungsbefugnis darüber zu geben, ob und wie sein Werk verwertet wird. Ebenso wie es dem Urheber freisteht, einzelnen Wettbewerbern Nutzungsrechte zu vergeben, die er anderen verweigert, ist es ihm überlassen, Rechtsverletzungen hinzunehmen oder zu verfolgen. Diese Entscheidungsbefugnis würde dem Urheberberechtigten zumindest teilweise auch dann genommen, wenn er darauf beschränkt würde, lediglich mit Wirkung für die Zukunft wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen dadurch die Grundlage zu nehmen, dass er in Eingriffe in seine Rechte einwilligt oder Nutzungsrechte einräumt, weil die Rechtswidrigkeit bereits begangener Urheberrechtsverletzungen und die daraus Dritten für die Vergangenheit erwachsenen wettbewerbsrechtlichen Schadens- und Auskunftsansprüche nicht rückwirkend durch eine entsprechende Erklärung des Urheberberechtigten beseitigt werden könnten.
Wenn das Rekursgericht in seiner Argumentation Urheberrechtsverletzungen durch einen Mitbewerber unter die zu § 1 UWG entwickelte Fallgruppe des Erlangens eines Wettbewerbsvorsprungs infolge Rechtsbruchs einordnet, lässt es unberücksichtigt, dass das Urheberrecht (ebenso wie etwa auch das Marken- oder Patentrecht) bestimmten privilegierten Personen (zB dem Urheber oder dem Werknutzungsberechtigten) Ausschließlichkeitsrechte einräumt, nicht aber allgemein verbindliche Verhaltensnormen für jedermann (wie etwa das Gewerbe-, Lebensmittel- oder Arzneimittelrecht) aufstellt. Dieser strukturelle Unterschied verhindert die wettbewerbsrechtliche Gleichstellung eines Verstoßes gegen das UrhG mit Verstößen etwa gegen die Gewerbeordnung, aber auch gegen das (durch Anordnung von Offizialdelikten gegenüber jedermann strafrechtlich geschützte) Eigentumsrecht. Ein von Amts wegen zu ahndender Verstoß etwa gegen die Gewerbeordnung oder das Eigentumsrecht kann deshalb im Lichte des § 1 UWG einem nur vom Verletzten wahrzunehmenden Eingriff in fremde Urheberrechte nicht gleichgehalten werden.Wenn das Rekursgericht in seiner Argumentation Urheberrechtsverletzungen durch einen Mitbewerber unter die zu Paragraph eins, UWG entwickelte Fallgruppe des Erlangens eines Wettbewerbsvorsprungs infolge Rechtsbruchs einordnet, lässt es unberücksichtigt, dass das Urheberrecht (ebenso wie etwa auch das Marken- oder Patentrecht) bestimmten privilegierten Personen (zB dem Urheber oder dem Werknutzungsberechtigten) Ausschließlichkeitsrechte einräumt, nicht aber allgemein verbindliche Verhaltensnormen für jedermann (wie etwa das Gewerbe-, Lebensmittel- oder Arzneimittelrecht) aufstellt. Dieser strukturelle Unterschied verhindert die wettbewerbsrechtliche Gleichstellung eines Verstoßes gegen das UrhG mit Verstößen etwa gegen die Gewerbeordnung, aber auch gegen das (durch Anordnung von Offizialdelikten gegenüber jedermann strafrechtlich geschützte) Eigentumsrecht. Ein von Amts wegen zu ahndender Verstoß etwa gegen die Gewerbeordnung oder das Eigentumsrecht kann deshalb im Lichte des Paragraph eins, UWG einem nur vom Verletzten wahrzunehmenden Eingriff in fremde Urheberrechte nicht gleichgehalten werden.
Einem ähnlichen Gedanken liegt auch die Lehre und Rechtsprechung zu § 1 UWG zugrunde, wonach das Nachahmen einer sonderrechtlich nicht geschützten Leistung nicht von jedem Mitbewerber, sondern nur von demjenigen wettbewerbsrechtlich geltend gemacht werden kann, dessen Leistung nachgeahmt worden ist (Koppensteiner aaO § 34 Rz 28 mwN; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rz 440 mwN), es sei denn, dass dadurch - neben den verletzten individuellen Interessen des unmittelbar Betroffenen - auch schützenswerte Belange der Allgemeinheit (und damit auch der Mitbewerber) betroffen werden (Baumbach/Hefermehl aaO § 13 UWG Rz 6 mwN). Darauf, dass durch die behaupteten Urheberrechtsverletzungen der Beklagten nicht nur die reinen Individualinteressen der Klägerin betroffen wären oder sonst besondere, außerhalb der Sonderschutztatbestände des UrhG liegende Umstände hinzuträten, die die beanstandeten Handlungen als unlauter iSd § 1 UWG erscheinen ließen (BGH, WRP 1999, 417 - Elektronische Pressearchive), stellt der Sicherungsantrag aber nicht ab.Einem ähnlichen Gedanken liegt auch die Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG zugrunde, wonach das Nachahmen einer sonderrechtlich nicht geschützten Leistung nicht von jedem Mitbewerber, sondern nur von demjenigen wettbewerbsrechtlich geltend gemacht werden kann, dessen Leistung nachgeahmt worden ist (Koppensteiner aaO Paragraph 34, Rz 28 mwN; Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph eins, UWG Rz 440 mwN), es sei denn, dass dadurch - neben den verletzten individuellen Interessen des unmittelbar Betroffenen - auch schützenswerte Belange der Allgemeinheit (und damit auch der Mitbewerber) betroffen werden (Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph 13, UWG Rz 6 mwN). Darauf, dass durch die behaupteten Urheberrechtsverletzungen der Beklagten nicht nur die reinen Individualinteressen der Klägerin betroffen wären oder sonst besondere, außerhalb der Sonderschutztatbestände des UrhG liegende Umstände hinzuträten, die die beanstandeten Handlungen als unlauter iSd Paragraph eins, UWG erscheinen ließen (BGH, WRP 1999, 417 - Elektronische Pressearchive), stellt der Sicherungsantrag aber nicht ab.
Der erkennende Senat teilt somit die dem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts zugrundeliegende Rechtsansicht nicht. Damit stellt sich aber die Frage der Aktivlegitimation im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, die d***** habe ihr zustehende Ansprüche aus der Verletzung urheberrechtlicher Ausschließlichkeitsrechte hinsichtlich jener von der Beklagten verbreiteten Nachrichten, die ohne Zustimmung der d***** veröffentlicht worden seien, abgetreten. Die Klägerin verweist in ihrer Rekursbeantwortung in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung MR 1994, 22 (M. Walter) = ÖBl 1994, 36 - Luftbild II und vertritt die Ansicht, weil ihr nicht nur das prozessuale Durchsetzungsrecht, sondern auch der dahinter stehende materiell-rechtliche Anspruch abgetreten worden sei, liege keine unzulässige gewillkürte Prozessstandschaft vor.Der erkennende Senat teilt somit die dem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts zugrundeliegende Rechtsansicht nicht. Damit stellt sich aber die Frage der Aktivlegitimation im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, die d***** habe ihr zustehende Ansprüche aus der Verletzung urheberrechtlicher Ausschließlichkeitsrechte hinsichtlich jener von der Beklagten verbreiteten Nachrichten, die ohne Zustimmung der d***** veröffentlicht worden seien, abgetreten. Die Klägerin verweist in ihrer Rekursbeantwortung in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung MR 1994, 22 (M. Walter) = ÖBl 1994, 36 - Luftbild römisch zwei und vertritt die Ansicht, weil ihr nicht nur das prozessuale Durchsetzungsrecht, sondern auch der dahinter stehende materiell-rechtliche Anspruch abgetreten worden sei, liege keine unzulässige gewillkürte Prozessstandschaft vor.
Im Bereich des Wettbewerbsrechts entspricht es der bereits gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden kann (WBl 1989, 61 [Thiery] = RDW 1989, 63; WBl 1992, 101 = MR 1992, 124; MR 1994, 22 [M. Walter] = ÖBl 1994, 36 - Luftbild II, wbl 2000, 289; Baumbach/Hefermehl UWG22 EinlUWG Rz 323). Im österreichischen Prozessrecht ist nämlich eine gewillkürte Prozessstandschaft (also eine vertragliche Übertragung der bloßen Klagebefugnis ohne zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch) grundsätzlich nicht möglich (Fasching LB2 Rz 344 mwN; Fucik in Rechberger, ZPO2 vor § 1 Rz 4 mwN).Im Bereich des Wettbewerbsrechts entspricht es der bereits gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden kann (WBl 1989, 61 [Thiery] = RDW 1989, 63; WBl 1992, 101 = MR 1992, 124; MR 1994, 22 [M. Walter] = ÖBl 1994, 36 - Luftbild römisch zwei, wbl 2000, 289; Baumbach/Hefermehl UWG22 EinlUWG Rz 323). Im österreichischen Prozessrecht ist nämlich eine gewillkürte Prozessstandschaft (also eine vertragliche Übertragung der bloßen Klagebefugnis ohne zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch) grundsätzlich nicht möglich (Fasching LB2 Rz 344 mwN; Fucik in Rechberger, ZPO2 vor Paragraph eins, Rz 4 mwN).
Auch im Urheberrecht wurde im Einklang mit dieser Rechtsprechung die Klagebefugnis zur Wahrnehmung der dem Urheber oder Leistungsschutzberechtigten eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte (nur) in jenen Fällen auch einem Dritten zuerkannt, in denen diesem nicht nur prozessuale Durchsetzungsrechte allein, sondern auch materielle Rechte abgetreten worden sind. Dies betraf etwa den Fall eines Lichtbildherstellers, der die ihm zustehenden (materiellen) Verwertungsrechte zulässigerweise (§ 74 Abs 2 UrhG) treuhändig einer Verwertungsgesellschaft übertragen hat, woraus auch deren Recht folgte, Rechtsverletzungen im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen (MR 1994, 22 [M. Walter] = ÖBl 1994, 36 - Luftbild II), oder den Fall eines Urhebers, der einer Verwertungsgesellschaft Werknutzungsrechte (und damit auch das Recht auf Urheberbezeichnung gemäß § 20 UrhG) im Rahmen eines (Elemente eines Treuhandvertrags enthaltenden) Wahrnehmungsvertrags eingeräumt hat, womit die Verwertungsgesellschaft auch berechtigt war, im eigenen Namen gegen Verstöße gegen das ihr übertragene Verwertungsrecht vorzugehen (SZ 59/119 = JBl 1986, 780 = MR 1986, H5, 14 [zust. M. Walter] = ÖBl 1986, 162 - Weihnachtslieder). Auch nach den Gesetzesmaterialien (abgedruckt bei Ciresa, UrhG § 81 Rz 6) und der Lehre (Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht, 224) kann der auf § 81 UrhG gestützte Unterlassungsanspruch (nur) sowohl vom Urheber als auch vom Werknutzungsberechtigten geltend gemacht werden.Auch im Urheberrecht wurde im Einklang mit dieser Rechtsprechung die Klagebefugnis zur Wahrnehmung der dem Urheber oder Leistungsschutzberechtigten eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte (nur) in jenen Fällen auch einem Dritten zuerkannt, in denen diesem nicht nur prozessuale Durchsetzungsrechte allein, sondern auch materielle Rechte abgetreten worden sind. Dies betraf etwa den Fall eines Lichtbildherstellers, der die ihm zustehenden (materiellen) Verwertungsrechte zulässigerweise (Paragraph 74, Absatz 2, UrhG) treuhändig einer Verwertungsgesellschaft übertragen hat, woraus auch deren Recht folgte, Rechtsverletzungen im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen (MR 1994, 22 [M. Walter] = ÖBl 1994, 36 - Luftbild römisch zwei), oder den Fall eines Urhebers, der einer Verwertungsgesellschaft Werknutzungsrechte (und damit auch das Recht auf Urheberbezeichnung gemäß Paragraph 20, UrhG) im Rahmen eines (Elemente eines Treuhandvertrags enthaltenden) Wahrnehmungsvertrags eingeräumt hat, womit die Verwertungsgesellschaft auch berechtigt war, im eigenen Namen gegen Verstöße gegen das ihr übertragene Verwertungsrecht vorzugehen (SZ 59/119 = JBl 1986, 780 = MR 1986, H5, 14 [zust. M. Walter] = ÖBl 1986, 162 - Weihnachtslieder). Auch nach den Gesetzesmaterialien (abgedruckt bei Ciresa, UrhG Paragraph 81, Rz 6) und der Lehre (Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht, 224) kann der auf Paragraph 81, UrhG gestützte Unterlassungsanspruch (nur) sowohl vom Urheber als auch vom Werknutzungsberechtigten geltend gemacht werden.
Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, von der d***** Werknutzungsrechte eingeräumt erhalten zu haben; solches ergibt sich auch nicht aus dem Text der Abtretungserklärung (Beilage ./AH). Insoweit sich die Klägerin daher auf eine ihr von der d***** übertragene urheberrechtliche Position beruft, liegt dieser in Wahrheit nur ein prozessuales Durchsetzungsrecht ohne einer damit korrespondierenden materiellen Rechtsbefugnis (und damit also eine unzulässige Prozessstandschaft) zugrunde. Die Rechtssache erweist sich demnach im Provisorialverfahren auch unter diesem Gesichtspunkt als spruchreif im Sinne einer Abweisung des Sicherungsantrags.
Dem Rekurs war deshalb Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluss wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.