Handelt es sich im konkreten Fall nicht um ein ausschließlich oder überwiegend von Dienstnehmern benutztes Fahrzeug, sondern um das vom Abgabepflichtigen als Unternehmer selbst benutzte Fahrzeug, so stellen die Anschaffungskosten für ein Autoradio für dieses Fahrzeug keine Betriebsausgaben dar (Hinweis E 2.7.1981, 81/14/0073).