Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 91/13/0248

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/13/0248

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0250

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/16/0120 2

Stammrechtssatz

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Auf die Mitwirkung an der Aufklärung kann insbesondere dann nicht verzichtet werden, wenn Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130248.X02

Im RIS seit

15.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1991130248_19950530X02

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