Rechtssatz für 7Ob19/02y 6Ob70/05w 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116384

Geschäftszahl

7Ob19/02y; 6Ob70/05w; 1Ob155/22h

Entscheidungsdatum

14.09.2022

Rechtssatz

Die in Paragraph 483, ABGB genannte Verhältnismäßigkeit ist nach dem Verhältnis der Benützung durch die (hier: Bringungsberechtigten) Berechtigten zur Gesamtbenützung beziehungsweise dem Verhältnis der Benützung des Weges durch die Dienstbarkeitsberechtigten einerseits und die Dienstbarkeitsverpflichteten andererseits im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen, wobei auch die Intensität der beiderseitgen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. (Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß Paragraph 67, Absatz 5, ForstG.)

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 19/02y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 19/02y
  • 6 Ob 70/05w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 70/05w
    Ähnlich; Beisatz: Dem § 483 ABGB entspricht es, die Verhältnismäßigkeit nach dem Verhältnis der Benützung durch den Dienstbarkeitsberechtigten und den Dienstbarkeitsverpflichteten im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen und dabei auch die Intensität der beiderseitigen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen. (T1)
  • 1 Ob 155/22h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 155/22h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116384

Im RIS seit

29.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20020227_OGH0002_0070OB00019_02Y0000_001

Navigation im Suchergebnis