Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2003/16/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/16/0091

Entscheidungsdatum

04.12.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

GGG 1984 §26 Abs1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. GrEStG 1987 § 3 heute
  2. GrEStG 1987 § 3 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. GrEStG 1987 § 3 gültig von 01.07.2020 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. GrEStG 1987 § 3 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. GrEStG 1987 § 3 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. GrEStG 1987 § 3 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  7. GrEStG 1987 § 3 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. GrEStG 1987 § 3 gültig von 31.05.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  9. GrEStG 1987 § 3 gültig von 01.01.2013 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. GrEStG 1987 § 3 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. GrEStG 1987 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. GrEStG 1987 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  13. GrEStG 1987 § 3 gültig von 01.08.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. GrEStG 1987 § 3 gültig von 01.08.2008 bis 31.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  15. GrEStG 1987 § 3 gültig von 27.06.2008 bis 31.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  16. GrEStG 1987 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  17. GrEStG 1987 § 3 gültig von 17.07.1987 bis 26.06.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde 1.) der Lieselotte F und 2.) der Angelika F, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Dellhorn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gölsdorfgasse 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. März 2003, Jv 5592-33a/02,

Spruch

<spruch

> 1.) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Lieselotte F wird zurückgewiesen.

2.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Angelika F wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer als "Schenkungsvertrag Einräumung des Fruchtgenusses" überschriebenen Vereinbarung schenkte die Erstbeschwerdeführerin ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, die Liegenschaft EZ. 694, Grundbuch Oberdöbling. Im Punkt römisch VIII. der Vertragsurkunde räumte die Zweitbeschwerdeführerin ihrer Mutter die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes hinsichtlich des gesamten Geschenkgegenstandes ein. In diesem Vertragspunkt wurde auch festgehalten, dass eine näher bezeichnete Wohnung die Ehewohnung der Eltern der Geschenknehmerin sei. Für den Fall des Vorablebens der Geschenkgeberin sollte die Wohnung dem Vater der Geschenknehmerin jedenfalls verbleiben. In Punkt römisch IX. der Vertragsurkunde wurde festgehalten, dass die Geschenkgeberin somit allein berechtigt ist, den Geschenkgegenstand zu bewirtschaften. Insbesondere oblägen damit der Geschenkgeberin auch weiterhin der Abschluss und die Auflösung von Mietverträgen, die Vergabe von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten etc. Die Geschenkgeberin sei auch berechtigt, über den Dachboden zu verfügen, diesen im verbauten oder unverbauten Zustand zu verkaufen oder zu vermieten. Die Geschenkgeberin erkläre insbesondere, dass die näher bezeichneten Hypothekarkredite von ihr allein rückgeführt würden.

In der vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ausgefertigten Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 4. Oktober 2001 wurde als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG ein Betrag von S 7,337.000,-- (= EUR 533.200,58) angegeben.

Auf eine entsprechende Anfrage des Kostenbeamten teilte das Finanzamt mit Schreiben vom 22. April 2002 mit, da der Kapitalwert des Fruchtgenussrechtes den Einheitswert der Liegenschaft übersteige, liege ein grunderwerbsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft vor. Die Gegenleistung sei mit dem elffachen Jahreswert des Fruchtgenussrechtes (S 667.000,--) ermittelt worden.

Mit Zahlungsauftrag vom 1. August 2002 wurde der Zweitbeschwerdeführerin eine Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 5.332,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 7,-- vorgeschrieben.

In dem dagegen von der Zweitbeschwerdeführerin erhobenen Berichtigungsantrag wurde ausgeführt, das Fruchtgenussrecht sei unabhängig von der Schenkung vereinbart worden. Für die Schenkung sei der steuerliche Einheitswert maßgeblich; für die Eintragung einer Dienstbarkeit sei keine Gebühr vorgesehen.

Nach Vorhalt des Schreibens des Finanzamtes vom 22. April 2002 wurde von der Zweitbeschwerdeführerin in einer am 17. Februar 2003 beim Bezirksgericht eingebrachten Stellungnahme ausgeführt, die vorliegende Vereinbarung enthalte zwei "unentgeltliche Verfügungen". Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid sei kein Rechtsmittel ergriffen worden, weil die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Kapitalwert des Fruchtgenusses sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag nicht Folge gegeben, wobei im Kopf des Bescheides auszugsweise ausgeführt ist:

     "In der Grundbuchssache der antragstellenden Parteien

Lieselotte F (= Erstbeschwerdeführerin) und Angelika F (=

Zweitbeschwerdeführerin) ... wegen Einverleibung des

Eigentumsrechtes sowie eines Fruchtgenussrechtes ob der

Liegenschaft ... ergeht auf Grund des Berichtigungsantrages der

Antragstellerin Angelika F. nachstehender Bescheid: ..."

In der Begründung wurde ausgeführt, die Geschenkgeberin habe sich als Gegenleistung die Dienstbarkeit des Fruchtgenusses vorbehalten. Nach der Mitteilung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien liege ein grunderwerbsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft vor. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und auch für die Eintragungsgebühr sei die Gegenleistung.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Ungeachtet des Einleitungssatzes des angefochtenen Bescheides erging dieser nicht in einer Grundbuchssache der beiden Beschwerdeführerinnen, sondern sprach die belangte Behörde - wie insbesondere auch der Begründung, die insoweit zur Auslegung eines undeutlichen Bescheidspruchs heranzuziehen ist, zu entnehmen ist - damit in letzter Instanz über die der Zweitbeschwerdeführerin allein vorgeschriebene Gerichtsgebühr in Erledigung des von dieser allein gestellten Berichtigungsantrages ab. Da somit die Erstbeschwerdeführerin, an die der angefochtene Bescheid gar nicht ergangen ist, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Im Übrigen wurde über die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen :

Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zu Grunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt.

Die für die Entscheidung der Gerichtsgebührenfrage zuständige Behörde ist zwar an die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht gebunden, weil diese keinen Bescheid darstellt; sie ist aber nach ständiger hg Rechtsprechung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sehr wohl an die Feststellung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gebunden, wenn diese im abgabenbehördlichen Verfahren bescheidmäßig erfolgt ist vergleiche z.B. die hg Erkenntnisse vom 30. April 2003, Zl 2000/16/0086, und vom 22. Mai 2003, Zl 2003/16/0020).

Die belangte Behörde hat zwar keine Feststellung darüber getroffen, ob die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer - die für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgeblich ist - von der hiefür zuständigen Abgabenbehörde bescheidmäßig festgestellt worden ist; in der Beschwerdeschrift selbst wird aber dazu ausgeführt, das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien habe die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 28. Juni 2001 mit S 146.740,-- berechnet. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sei der Wert des Fruchtgenussrechtes in Höhe von S 7,337.000,-- oder EUR 533.200,58. Dieser Bescheid sei korrekt ergangen. Nach Bezahlung der Steuer sei die Unbedenklichkeitsbescheinigung ergangen.

Wurde somit im Beschwerdefall die Grunderwerbsteuer durch einen rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Abgabenbehörde ermittelt, so war die für die Berechnung der Eintragungsgebühr zuständige Behörde an diese Feststellung gebunden. Schon daraus folgt aber bereits, dass die Beschwerde unbegründet ist.

Überdies ist aber festzuhalten, dass auch die von der Zweitbeschwerdeführerin wie im Verwaltungsverfahren vorgetragene Auffassung, es lägen zwei getrennte Vereinbarungen (von ihr unzutreffend als "zwei unentgeltliche Verfügungen" bezeichnet) vor, unrichtig ist. Ebenso wie zuletzt etwa im Falle des hg Erkenntnisses vom 18. Juli 2002, Zl 2002/16/0100, handelt es sich bei der gegenständlichen Vereinbarung im Hinblick auf den engen sachlichen, persönlichen und zeitlichen Zusammenhang aller getroffenen Abreden um eine Schenkung unter dem Vorbehalt des Fruchtgenusses. Wie dem zuletzt genannten Erkenntnis zu entnehmen ist, unterliegen derartige Rechtsgeschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG der Grunderwerbsteuer, sind aber als Schenkungen unter einer Auflage gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage übersteigt. Unter einer Auflage ist dabei jede dem Geschenknehmer auferlegte Leistung, die zwar keine vertragliche Gegenleistung bildet, jedoch die Bereicherung des Bedachten vermindert, zu verstehen. Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die iS des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG der Gegenleistung zuzurechnen sind, zählen insbesondere Fruchtgenussrechte. Solche Nutzungen erhöhen die Gegenleistung oder können allein die Gegenleistung im steuerrechtlichen Sinne darstellen. Stellt sich also nach den angeführten grunderwerbsteuerrechtlichen Bestimmungen der Wert des Fruchtgenussrechtes als Gegenleistung dar, so ist dieser nach der eindeutigen Verweisung im Paragraph 26, Absatz eins, Satz 1 GGG auch für die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr maßgeblich.

Die von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens waren gemäß Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003, zuzusprechen.

Wien, am 4. Dezember 2003

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160091.X00

Im RIS seit

20.01.2004

Dokumentnummer

JWT_2003160091_20031204X00

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