Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0132364
Geschäftszahl
12Os88/18k (12Os89/18g, 12Os90/18d, 12Os122/18k, 12Os123/18g)
Entscheidungsdatum
06.12.2018
Norm
ARHG §56 Abs2
Vertrag Österreich ‑ Tschechien über die Ergänzung der RHStrÜbk ArtXI Abs2
Rechtssatz
Verlangt das Verfahrensrecht des ersuchenden Staates für die Vornahme einer Ermittlungsmaßnahme eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung der Staatsanwaltschaft, so bedarf es einer solchen Entscheidung auch dann, wenn diesbezüglich ein Rechtshilfeersuchen an eine österreichische Staatsanwaltschaft gestellt wird. Nur unter dieser Voraussetzung wird nämlich Gewähr dafür geboten, dass eine entsprechende Überprüfung des diese Maßnahme begründenden Tatverdachts unter den gleichen Bedingungen, wie sie im ersuchenden Staat für eine inländische Anordnung gelten, stattfindet.
Schlagworte
CZ
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132364
Im RIS seit
07.02.2019
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20181206_OGH0002_0120OS00088_18K0000_001