Im Fall der Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses durch die Miteigentümer im Regelfall ist kein Mietvertrag, sondern eine bloße Vereinbarung über die Gebrauchsüberlassung anzunehmen. Eine bloße Gebrauchsregelung unter Miteigentümern (diesem Fall ist die Einbeziehung von Angehörigen der Miteigentümer gleichzuhalten) verwirklicht nicht den Einkunftstatbestand des § 2 Abs 3 Z 6 EStG (Hinweis E 27.5.1998, 98/13/0084).Im Fall der Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses durch die Miteigentümer im Regelfall ist kein Mietvertrag, sondern eine bloße Vereinbarung über die Gebrauchsüberlassung anzunehmen. Eine bloße Gebrauchsregelung unter Miteigentümern (diesem Fall ist die Einbeziehung von Angehörigen der Miteigentümer gleichzuhalten) verwirklicht nicht den Einkunftstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6, EStG (Hinweis E 27.5.1998, 98/13/0084).