In den Jahren 1955, 1956 und 1957 erfolgt die Tilgung in dem Umfang, als gemäß § 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-EntschädigungsgesetzesIn den Jahren 1955, 1956 und 1957 erfolgt die Tilgung in dem Umfang, als gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes
4% Bundesschuldverschreibungen 1955 zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten verwendet werden, oder durch freihändigen Rückkauf. Eine Verlosung findet in diesen Jahren nicht statt.