Wurde für ein Gebäude samt Grund und Boden ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart, so ist eine Aufteilung desselben auf Gebäude einerseits und Grund und Boden andererseits vorzunehmen. Die AbgBeh kann diese Aufteilung, wenn ihr keine geeigneten Unterlagen zur Verfügung stehen, im Schätzungswege
vornehmen (Hinweis E 5.11.1986, 85/13/0068).