Die Republik ist nicht Rechtsnachfolger des kaiserlichen Österreich (wie ebenso die anderen Nachfolgestaaten nicht Nachfolger sind) .
Die Republik ist nur so weit verpflichtet, Ansprüche zu befriedigen, die gegen das kaiserliche Österreich entstanden sind, als sie die Verpflichtung auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen übernommen hat.
Nach völkerrechtlichen Grundsätzen sind, wenn ein Land von einem Staat an einen anderen übergeht oder wenn an Stelle eines Staates andere sich bilden, der erwerbende oder die neuen Staaten verpflichtet, einen angemessenen Teil der Verpflichtungen des früheren Staates zu übernehmen, entsprechend der staatlichen und volklichen Gütermasse, die in dem an sie übergegangenen Land durch die unmittelbare Tätigkeit oder unter dem Schutz des früheren Staates entstanden sind. Im einzelnen Fall muß die Übernahme und deren Maß durch völkerrechtliche Vereinbarung festgestellt werden.