Datenschutzbehörde

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Entscheidungstext DSB-D123.955/0002-DSB/201...

Entscheidende Behörde

Datenschutzbehörde

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid Beschwerde

Geschäftszahl

DSB-D123.955/0002-DSB/2019Nächster Suchbegriff

Entscheidungsdatum

18.03.2019

Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGH

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Norm

AVG §6 Abs1
DSGVO Art77 Abs1
DSGVO Erwägungsgrund141
DSGVO ErwGr141

Text

GZ: Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff-D123.955/0002-Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff/2019 vom 18.3.2019

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.

Der Bescheid ist in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 25.3.2019, GZ: Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff-D123.955/0003-Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff/2019, wiedergegeben (Korrektur einer unrichtigen Datumsangabe).]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Beschwerde des Alexandru A*** (Beschwerdeführer) vom 21. Dezember 2018 gegen N*** u.w. (Beschwerdegegner) wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt:

-    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Artikel 77, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; Paragraph 6, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1.   Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung und brachte wie folgt vor [Rechtschreibung und Schreibweise wie im Original]:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist Alexandru A***, rumänischer Staatsbürger.

Russische, lateinische und rumänische Schreibweise meines Namens:

[Anmerkung Bearbeiter: hier gekürzt]

Ich schreibe Ihnen mit dem Ersuchen, falsch platzierte persönliche Informationen über mich und meine Familie, basierend auf Suchergebnissen In U*** von den folgenden Seiten zu entfernen, : Anfragen in u***.md, u***.ro, u***.com: "Alexandrue A***"; [hier gekürzt]”

Die Informationen auf diesen Seiten enthalten verzerrte Fakten und Unwahrheiten, die nicht durch offizielle Dokumente belegt oder belegbar sind und schlicht falsch sind. Journalisten dieser Ausgaben verdrehen Tatsachen und stützen sich auf nicht vorhandene Informationen mit verweis auf persönliche Interviews, die ich nie gegeben habe.

Diese Informationen wirken sich direkt auf meine berufliche Tätigkeit aus, bringen moralisches Leid und materielle Verluste, richten sich gegen mich und Mitglieder meiner Familiengesellschaft und erschweren mein persönliches Leben erheblich. Sie enthalten auch Fotos von mir, die es anderen erlauben, mich zu identifizieren. Ich möchte, dass diese Bilder auch entfernt werden, da das Fortbestehen eine Gefahr für meine Sicherheit sowie die meiner Familie darstellt.

Ich habe mich wiederholt persönlich und telefonisch an die Besitzer von E***.MD und die damit verbundenen Ressourcen gewandt mit der Bitte, die Artikel zu entfernen, die nicht der Realität entsprechen, meine persönlichen Daten und Daten über meine Familie sowie meine berufliche Tätigkeit enthalten.

Als Reaktion darauf erhielt ich nur unbegründete Verweigerungen und Drohungen von Informationsmobbing (oder eine falsche Informationskampagne gegen meine Person zu führen).

Ich habe mich auch an die Betreiber der Suchmaschine U*** gewandt mit der Bitte die diskreditieren und verleumderischen Seiten über meine Person zu entfernen. U*** verweist hier die Website-Administratoren direkt zu kontaktieren (Siehe Anlage), was wie oben erwähnt auch erfolgt ist, ohne Erfolg.

Neben meinem Antrag finden Sie die notwendigen Dokumente und Beschwerden an die jeweilige Behörde, sowie ausgefüllte Anträge (Formulare) zur Löschung von Artikeln und Daten über meine Person.

Freundliche Grüße.

Alexandru A***

Dem Vorbringen angeschlossen waren fünfzehn Anträge (ein Duplikat) auf Löschung iSv Artikel 17, DSGVO, die an verschiedene datenschutzrechtliche Verantwortliche adressiert waren. Der Großteil der in den Anträgen auf Löschung angegebenen Verantwortlichen war mit Sitz in der Republik Moldau bezeichnet. Bei keinem einzigen Verantwortlichen war als Anschrift Österreich angeführt.

Bei der von dem Beschwerdeführer angegeben Website „e***.md“ handelt es sich ebenfalls um eine moldauische Website.

2.   Mit Schreiben („Mitteilung an den Beschwerdeführer“) vom 16. Jänner 2019 teilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass empfohlen wird, die Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde zurückzuziehen und bei der rumänischen Datenschutzbehörde zu erheben, da dies die Aufsichtsbehörde seines Aufenthaltsortes ist und darüber hinaus sämtliche Beilagen der bei der österreichischen Datenschutzbehörde eingebrachten Beschwerde in der Amtssprache gem. Artikel 8, Absatz eins, B-VG einzureichen wären. Der einzige Bezug der Datenschutzbeschwerde betreffend die österreichische Datenschutzbehörde wäre im gegenständlichen Fall eine tatsächliche Einbringung derselben bei der österreichischen Datenschutzbehörde.

3.   Mit Schreiben vom 29. Jänner 2019 antwortete der Beschwerdeführer: „[…] möchte Sie aber dennoch ersuchen, meinen Antrag weiter zu bearbeiten. Meine Meinung ist, dass die österreichische Datenschuzbehörde das Problem besser als rumänische Datenschutzbehörde auflösen kann. […]“.

4.   Mit Schreiben vom 16. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen von mit der ursprünglichen Beschwerde mitübermittelten Dokumente ein und führte aus:

[…] im vorherigen Schreiben vom 16. Jänner haben Sie darauf hingewiesen, dass die Dokumente auf Deutsch einzureichen sind. Im Anhang zu diesem Email finden Sie die deutschen Übersetzungen der von mir vorher eingereichten Dokumente.

Nach meinem Verständnis der EU-Gesetzeslage gibt es eine Möglichkeit, sich an die angeklagten Personen in jeder Sprache zu wenden, darunter auch auf Deutsch, und sie zu bieten, meine Rechte auf persönliche Daten zu respektieren.

Um die Informationen über mich, die in den Artikeln in unterschiedlichen Sprachen enthalten sind, zu überprüfen, wurde von mir eine automatische Übersetzung eingesetzt.

Außerdem würde Ihre Entscheidung über die Löschung für mich genügen. In diesem Fall werde ich eine Möglichkeit haben, mich an U*** zu wenden und einen Antrag auf die Löschung der Webseiten aus Suchergebnissen zu stellen.

Ich bitte Sie den Erhalt dieses Briefs zu bestätigen und mich über die Dauer der Bearbeitung meiner Anfrage zu informieren.

Hochachtungsvoll,

Alexandru A***

B. Beschwerdegegenstand

In einem ersten Schritt ist zunächst die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer gem. Artikel 77, DSGVO das Recht zukommt, bei der Österreichischen Datenschutzbehörde die gegenständliche Datenschutzbeschwerde einzubringen und ob die Österreichische Datenschutzbehörde zur inhaltlichen Behandlung zuständig ist.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsbürger, ist wohnhaft in der Republik Rumänien. Er ist Generaldirektor des moldauischen Pharmaunternehmens „P*** Farm SRL“.

Beweis: Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Moldau an Alexandru A***; Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers.

Kein einziger Verantwortlicher, gegen den der Beschwerdeführer einen Antrag auf Löschung gestellt hat, hat seinen Sitz in Österreich. Der überwiegende Anteil der Anträge auf Löschung ist gegen Verantwortliche in der Republik Moldau gerichtet (ansonsten ist als Sitz Rumänien oder Hong Kong angegeben). Neben der länderspezifischen Topleveldomain von Rumänien (.ro) und der generischen Topleveldomain (.com) - diesbezügliche Websites sind in rumänischer bzw. englischer Sprache gehalten - enden die überwiegenden Websites der Verantwortlichen, wo die behaupteten diskriminierenden Inhalte zu sehen sind, mit der Topleveldomain der Republik Moldau (.md) und sind diese in russischer bzw. rumänischer Sprache gehalten.

Beweis: Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2019, Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2019.

Die Zuständigkeit der österreichischen Datenschutzbehörde begründet der Beschwerdeführer insbesondere mit „[…] Meine Meinung ist, dass die österreichische Datenschutzbehörde das Problem besser als [die] rumänische Datenschutzbehörde auflösen kann. […]“.

Beweis: Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Jänner 2019.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus

D.1. Allgemein

Gem. Artikel 77, DSVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

Erw.Gr. 141 besagt, dass jede betroffene Person das Recht haben soll, bei einer einzigen Aufsichtsbehörde insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts eine Beschwerde einzureichen und gemäß Artikel 47 der Charta einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie sich in ihren Rechten gemäß dieser Verordnung verletzt sieht oder wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird, eine Beschwerde teilweise oder ganz abweist oder ablehnt oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist.

D.2. In der Sache

Der Beschwerdeführer hat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Rumänien, ist Generaldirektor des in der Republik Moldau niedergelassenen Unternehmens „P*** Farm S.R.L“ und ist der Ort des mutmaßlichen Verstoßen in keinem der Fälle in Österreich angesiedelt. Die vermeintlichen Verstöße werden überwiegend Verantwortlichen, deren Sitz mit „Republik Moldau“ angegeben ist, zugeschrieben. Auch ein sonstiger Bezug zu Österreich ist nicht ersichtlich. Somit liegt keiner der in Artikel 77, DSGVO nach dem Begriff „insbesondere“ demonstrativ aufgezählten Varianten betreffend die Möglichkeit der Einbringung einer Datenschutzbeschwerde vor.

Der einzige Bezug betreffend eine etwaige Zuständigkeit der österreichischen Datenschutzbehörde ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Datenschutzbeschwerde bei ihr eingebracht hat und dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig ist.

Auch wenn der Wortlaut („insbesondere“) des Artikel 77, DSGVO als auch jener des ErwGr. 141 es nahelegen, dass eine Beschwerde bei jeder Aufsichtsbehörde iSd DSGVO eingebracht werden kann, so ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht Sinn und Zweck des Artikel 77, DSGVO sein kann, Aufsichtsbehörden als zur Einbringung einer Beschwerde als zuständig zu erklären, zu denen keinerlei objektiver Konnex besteht. Ziel der DSGVO ist es, die Ausübung von Rechtsschutzinteressen zu erleichtern, indem es Betroffenen ermöglicht wird, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen, zu der ein räumliches und/oder sprachliches Naheverhältnis besteht. Es ist demnach nicht mehr – wie nach der Rechtslage gemäß der Richtlinie 95/46/EG – erforderlich, eine Beschwerde bei jener Aufsichtsbehörde einzubringen, in deren Sprengel der Verantwortliche seinen Sitz hat.

Dennoch kann Artikel 77, DSGVO nicht so verstanden werden, als ermögliche er eine völlig freie Behördenwahl („forum shopping“) unter Umgehung von Aufsichtsbehörden, denen gegebenenfalls eine ordnungsgemäße Verfahrensführung nicht zugetraut wird, zu denen aber ein objektiver Konnex im oben beschriebenen Sinn besteht.

Alleine das Vorbringen, „dass die österreichische Datenschutzbehörde das Problem besser als [die] rumänische Datenschutzbehörde auflösen kann“, ist somit für eine Begründung der Zuständigkeit betreffend die Einbringung der Datenschutzbeschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde als nicht hinreichend zu anzusehen.

Aufgrund mangelnder Zuständigkeit war die eingebrachte Beschwerde daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Schlagworte

Löschung, Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde, Anknüpfungspunkte in anderen Mitgliedstaaten, keine Wahl der Aufsichtsbehörde, forum shopping

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff:2019:Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff.D123.955.0002.Vorheriger SuchbegriffDSB.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

DSBT_20190318_DSB_D123_955_0002_DSB_2019_00

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