Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 92/15/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6788 F/1993

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/15/0098

Entscheidungsdatum

23.06.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
95/06 Ziviltechniker

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
ZivTG §4;
ZivTG §5 Abs1 lite;

Rechtssatz

Im Umfang jener vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Sachverständiger, die auf der Vermutung allgemein bekannter Gesetze betreffend die Schwerkraft, die Trägheit der Masse und den Reibungswiderstand bzw auf rein logischen Überlegungen beruht, sowie in der Vornahme komplizierter Rechenvorgänge besteht, die auf Grund eines vorhandenen EDV-Programms durchgeführt und die entsprechenden Ergebnisse via Computer abgerufen werden können, setzt der Beschwerdeführer keine Kenntnisse ein, die üblicherweise nur im Wege der Ausbildung zum Ziviltechniker erlangt werden können. Selbst Ziviltechniker pflegen sich in dieser einschlägigen Sachverständigentätigkeit die erforderlichen Kenntnisse im Wege der ebenfalls vom Beschwerdeführer besuchten Lehrgänge anzueignen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150098.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1992150098_19930623X04

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