Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG
auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde.1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach Paragraph 28, Absatz eins,
KSchG
auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde.
2. Im Verbandsprozess nach § 28
KSchG
hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (ständige Rechtsprechung RS0038205; RS0016590).2. Im Verbandsprozess nach Paragraph 28,
KSchG
hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (ständige Rechtsprechung RS0038205; RS0016590).
3. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist nach § 6 Abs 3
KSchG
unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das „Transparenzgebot“ soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Die AGB müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskünfte über seine Rechtsposition erhält (RS0115217 [T14]). Insbesondere darf er durch die Formulierung einer Klausel nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Es soll verhindert werden, dass er über Rechtsfolgen getäuscht oder dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (vgl RS0115219).3. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist nach Paragraph 6, Absatz 3,
KSchG
unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das „Transparenzgebot“ soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Die AGB müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskünfte über seine Rechtsposition erhält (RS0115217 [T14]). Insbesondere darf er durch die Formulierung einer Klausel nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Es soll verhindert werden, dass er über Rechtsfolgen getäuscht oder dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird vergleiche RS0115219).
4. Für Heimverträge geht die von § 27d Abs 4
KSchG
verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit über jene des § 6 Abs 3
KSchG
hinaus. Die einzelnen Inhalte eines Heimvertrags sind nicht nur einfach und verständlich, sondern zusätzlich auch noch umfassend und genau zu umschreiben (RS0124337).4. Für Heimverträge geht die von Paragraph 27 d, Absatz 4,
KSchG
verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit über jene des Paragraph 6, Absatz 3,
KSchG
hinaus. Die einzelnen Inhalte eines Heimvertrags sind nicht nur einfach und verständlich, sondern zusätzlich auch noch umfassend und genau zu umschreiben (RS0124337).
I. Zur Klausel 1römisch eins. Zur Klausel 1
1. Ziel des Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW), LGBl 45/2010, idF LGBl 49/2018, ist es, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen zu unterstützen (§ 1 Abs 1 CGW). Nach § 2 Abs 2 CGW besteht auf Förderungen für Leistungen nach §§ 9, 12 Abs 2, 13 und 15 Abs 2 ein Rechtsanspruch. Nach § 19 (1) CGW haben Menschen mit Behinderung bei Förderungen für Leistungen gemäß § 9 und 12 Abs 2 ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen. In besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden. Gemäß § 19 Abs 2 CGW erfolgt die Bemessung und Einhebung der Eigenleistung unter Berücksichtigung der bezughabenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, des Bundes- und Wiener Pflegegeldgesetzes sowie anderer vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen. Nach § 22 Abs 1 CGW ist bei der Förderung von vollbetreutem Wohnen eine Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen und dem Einkommen zu erbringen. Dabei entspricht nach § 22 Abs 2 CGW die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen (Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs 2 Z 1 abzüglich des nach den Pflegegeldgesetzen des Bundes oder der Länder oder eines nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Pflegetaschengeldes. Nach § 22 Abs 4 CGW ist Menschen mit Behinderung, die kein Einkommen haben, ein angemessener Betrag zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern (Taschengeld).1. Ziel des Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW), Landesgesetzblatt 45 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt 49 aus 2018,, ist es, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen zu unterstützen (Paragraph eins, Absatz eins, CGW). Nach Paragraph 2, Absatz 2, CGW besteht auf Förderungen für Leistungen nach Paragraphen 9, 12, Absatz 2, 13 und 15 Absatz 2, ein Rechtsanspruch. Nach Paragraph 19, (1) CGW haben Menschen mit Behinderung bei Förderungen für Leistungen gemäß Paragraph 9 und 12 Absatz 2, ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen. In besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, CGW erfolgt die Bemessung und Einhebung der Eigenleistung unter Berücksichtigung der bezughabenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, des Bundes- und Wiener Pflegegeldgesetzes sowie anderer vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen. Nach Paragraph 22, Absatz eins, CGW ist bei der Förderung von vollbetreutem Wohnen eine Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen und dem Einkommen zu erbringen. Dabei entspricht nach Paragraph 22, Absatz 2, CGW die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen (Bemessungsgrundlage nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, abzüglich des nach den Pflegegeldgesetzen des Bundes oder der Länder oder eines nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Pflegetaschengeldes. Nach Paragraph 22, Absatz 4, CGW ist Menschen mit Behinderung, die kein Einkommen haben, ein angemessener Betrag zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern (Taschengeld).
2. Der Heimvertrag (§ 27b
KSchG
) wird zwischen Heimträger und Bewohner über die gesetzlichen gegenseitigen Pflichten abgeschlossen. Er umfasst auch all jene Leistungen, die direkt oder indirekt vom Sozialhilfe- oder Behindertenhilfeträger bezahlt werden. Grundsätzlich hat die sozialbeholfene Person einen Anspruch gegenüber dem Sozial- oder Behindertenhilfeträger, wobei es sich in der Regel um einen Geldbezugsanspruch handelt. Dieser Geldbezug wird regelmäßig an den Einrichtungsträger ausbezahlt. In der Mehrheit der Fälle kommt es zu einer (konkludenten) Zession dieses Anspruchs, der auf den Heimträger übergeht. Dies ändert nichts an dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohner (Ganner, Vier Jahre Heimvertragsgesetz Entwicklung und aktueller Stand iFamZ 2008/316; vgl auch 4 Ob 188/06k).2. Der Heimvertrag (Paragraph 27 b,
KSchG
) wird zwischen Heimträger und Bewohner über die gesetzlichen gegenseitigen Pflichten abgeschlossen. Er umfasst auch all jene Leistungen, die direkt oder indirekt vom Sozialhilfe- oder Behindertenhilfeträger bezahlt werden. Grundsätzlich hat die sozialbeholfene Person einen Anspruch gegenüber dem Sozial- oder Behindertenhilfeträger, wobei es sich in der Regel um einen Geldbezugsanspruch handelt. Dieser Geldbezug wird regelmäßig an den Einrichtungsträger ausbezahlt. In der Mehrheit der Fälle kommt es zu einer (konkludenten) Zession dieses Anspruchs, der auf den Heimträger übergeht. Dies ändert nichts an dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohner (Ganner, Vier Jahre Heimvertragsgesetz Entwicklung und aktueller Stand iFamZ 2008/316; vergleiche auch 4 Ob 188/06k).
3. Sinn und Zweck der – eben angeführten – einschlägigen Bestimmungen ist es, Menschen mit Behinderungen beim chancengleichen selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen zu unterstützen, wobei die Kostentragung durch den Träger der Sozialhilfe letztlich nur so weit gehen soll, als die eigenen finanziellen Mittel dies nicht erlauben. Dem Betroffenen muss dabei jedenfalls eine Art Taschengeld verbleiben. Was nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz nicht bescheidmäßig als Eigenleistung festgelegt werden darf, kann auch nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg über angebliche Kostenersatzpflichten verlangt werden (vgl RS0121570).3. Sinn und Zweck der – eben angeführten – einschlägigen Bestimmungen ist es, Menschen mit Behinderungen beim chancengleichen selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen zu unterstützen, wobei die Kostentragung durch den Träger der Sozialhilfe letztlich nur so weit gehen soll, als die eigenen finanziellen Mittel dies nicht erlauben. Dem Betroffenen muss dabei jedenfalls eine Art Taschengeld verbleiben. Was nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz nicht bescheidmäßig als Eigenleistung festgelegt werden darf, kann auch nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg über angebliche Kostenersatzpflichten verlangt werden vergleiche RS0121570).
4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Klausel 1 als intransparent. Sie sieht eine uneingeschränkte Verpflichtung des Heimbewohners zur Zahlung der Differenz vor, die infolge Nichtzahlung durch den Sozial- oder Behindertenhilfeträger entsteht. Damit enthält die Klausel weder eine Einschränkung dahin, dass diese Nichtzahlung durch den Sozial- oder Behindertenhilfeträger aufgrund einer Verminderung der geförderten finanziellen Mittel, weil etwa die Eigenleistungen des Heimbewohner höher sind, erfolgt, noch nimmt sie darauf Bedacht, dass nicht nur die Unterlassung der Anpassung der Tagessätze an das durch Indexierung angepasste Entgelt, sondern auch die Reduzierung oder Einstellung der Zahlungen durch den Sozialhilfe- oder Behindertenhilfeträger sachliche Gründe, wie beispielsweise eine vom Heimträger unrichtig vorgenommene Indexanpassung oder die Geltendmachung von Entgeltminderungsansprüchen (§ 27f
KSchG
) haben kann. Das heißt, dass die Klausel die Verpflichtung zur Zahlung der Differenz unabhängig davon auf den Heimbewohner überwälzt, ob es sich um Leistungen handelt, für die der Sozial- oder Behindertenhilfeträger aufzukommen hat und ob dem Heimbewohner das vorgesehene Taschengeld verbleibt. Dadurch erhält der Heimbewohner keine klare und verlässliche Information über seine Rechtsposition, sondern wird von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten, Insoweit ist die Klausel intransparent nach § 27d Abs 4
KSchG
.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Klausel 1 als intransparent. Sie sieht eine uneingeschränkte Verpflichtung des Heimbewohners zur Zahlung der Differenz vor, die infolge Nichtzahlung durch den Sozial- oder Behindertenhilfeträger entsteht. Damit enthält die Klausel weder eine Einschränkung dahin, dass diese Nichtzahlung durch den Sozial- oder Behindertenhilfeträger aufgrund einer Verminderung der geförderten finanziellen Mittel, weil etwa die Eigenleistungen des Heimbewohner höher sind, erfolgt, noch nimmt sie darauf Bedacht, dass nicht nur die Unterlassung der Anpassung der Tagessätze an das durch Indexierung angepasste Entgelt, sondern auch die Reduzierung oder Einstellung der Zahlungen durch den Sozialhilfe- oder Behindertenhilfeträger sachliche Gründe, wie beispielsweise eine vom Heimträger unrichtig vorgenommene Indexanpassung oder die Geltendmachung von Entgeltminderungsansprüchen (Paragraph 27 f,
KSchG
) haben kann. Das heißt, dass die Klausel die Verpflichtung zur Zahlung der Differenz unabhängig davon auf den Heimbewohner überwälzt, ob es sich um Leistungen handelt, für die der Sozial- oder Behindertenhilfeträger aufzukommen hat und ob dem Heimbewohner das vorgesehene Taschengeld verbleibt. Dadurch erhält der Heimbewohner keine klare und verlässliche Information über seine Rechtsposition, sondern wird von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten, Insoweit ist die Klausel intransparent nach Paragraph 27 d, Absatz 4,
KSchG
.
II. Zur Klausel 2:römisch zwei. Zur Klausel 2:
1. Nach § 6 Abs 2 CGW ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinn dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen. Nach § 6 Abs 4 CGW sind geförderte Leistungen gemäß §§ 9 (Tagesstruktur) und 12 Abs 2 (vollbetreutes Wohnen) grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonderes begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Nach § 12 Abs 1 CGW sollen die Leistungen Menschen mit Behinderung ab Erreichen der Volljährigkeit Wohnen in einer möglichst selbstbestimmten Form ermöglichen. Vollbetreutes Wohnen nach § 12 Abs 2 CGW umfasst das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Gemäß § 12 Abs 3 CGW umfasst teilbetreutes Wohnen die Betreuung in Privatwohnungen, Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften von Einrichtungen.1. Nach Paragraph 6, Absatz 2, CGW ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinn dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen. Nach Paragraph 6, Absatz 4, CGW sind geförderte Leistungen gemäß Paragraphen 9, (Tagesstruktur) und 12 Absatz 2, (vollbetreutes Wohnen) grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonderes begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Nach Paragraph 12, Absatz eins, CGW sollen die Leistungen Menschen mit Behinderung ab Erreichen der Volljährigkeit Wohnen in einer möglichst selbstbestimmten Form ermöglichen. Vollbetreutes Wohnen nach Paragraph 12, Absatz 2, CGW umfasst das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, CGW umfasst teilbetreutes Wohnen die Betreuung in Privatwohnungen, Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften von Einrichtungen.
2. § 27d
KSchG
ordnet unter der Überschrift „Inhalt und Form des Heimvertrags“ in seinem Abs 1 Z 6 unter anderem an, dass der Heimvertrag zumindest Angaben über die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, jeweils aufgeschlüsselt für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen zu enthalten hat.2. Paragraph 27 d,
KSchG
ordnet unter der Überschrift „Inhalt und Form des Heimvertrags“ in seinem Absatz eins, Ziffer 6, unter anderem an, dass der Heimvertrag zumindest Angaben über die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, jeweils aufgeschlüsselt für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen zu enthalten hat.
3. Mit dem SWRÄG 2006, in Kraft getreten am 1. 7. 2007, ist klargestellt, dass eine Entgeltaufgliederung in sechs Kategorien (Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistung, zusätzliche Leistungen und vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckte Leistungen) zu erfolgen hat. Damit soll erreicht werden, dass klar zum Ausdruck kommt, für welche Leistungen (ihrer Art und ihrem Umfang nach) der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe und für welche Leistungen der Heimbewohner aufkommt. Zusätzlich soll damit verhindert werden, dass Leistungen, für die nach den Landesgesetzen die Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe aufzukommen haben, dem Heimbewohner verrechnet werden oder dass es zu Doppelverrechnungen kommt (7 Ob 232/13p mwN). Die Aufschlüsselung ist auch erforderlich, um die Höhe eines Gewährleistungsanspruchs bestimmen zu können.
4. § 2 des Heimvertrags nennt das Entgelt für das Gesamtleistungspaket in Tageskostensätzen, wobei die Tageskosten prozentuell den Leistungen (Unterkunft, Verpflegung und Betreuungsleistung einschließlich hauswirtschaftlicher Unterstützung) zugeordnet werden. Weiters werden der Tagessatz des Fonds Soziales Wien und der verbleibende Eigenbetrag des Heimbewohners, der in der Differenz auf die Gesamtkosten besteht, angeführt. Nicht vorgenommen wird eine Zuordnung des Zuschusses des Fonds – und auch nicht des Eigenbetrags – zu den einzelnen Leistungen. Damit kommt weder zum Ausdruck für welche Leistungen der Sozial- oder Behindertenhilfeträger und für welche Leistungen der Heimbewohner aufzukommen hat, noch wird die den einzelnen Leistungen entsprechende Gegenleistung des Heimträgers konkretisiert. Dies führt dazu, dass im Fall eines Entgeltminderungsanspruchs hinsichtlich nur einer Leistung (beispielsweise mangelhafte Verpflegung oder Nichterbringung vereinbarter Betreuungsleistungen) der Heimbewohner nicht nachvollziehen kann, in welchem Umfang er einen solchen geltend machen kann. Damit ist die Klausel grundsätzlich intransparent im Sinn des § 27d Abs 1 Z 6 iVm Abs 4
KSchG
.4. Paragraph 2, des Heimvertrags nennt das Entgelt für das Gesamtleistungspaket in Tageskostensätzen, wobei die Tageskosten prozentuell den Leistungen (Unterkunft, Verpflegung und Betreuungsleistung einschließlich hauswirtschaftlicher Unterstützung) zugeordnet werden. Weiters werden der Tagessatz des Fonds Soziales Wien und der verbleibende Eigenbetrag des Heimbewohners, der in der Differenz auf die Gesamtkosten besteht, angeführt. Nicht vorgenommen wird eine Zuordnung des Zuschusses des Fonds – und auch nicht des Eigenbetrags – zu den einzelnen Leistungen. Damit kommt weder zum Ausdruck für welche Leistungen der Sozial- oder Behindertenhilfeträger und für welche Leistungen der Heimbewohner aufzukommen hat, noch wird die den einzelnen Leistungen entsprechende Gegenleistung des Heimträgers konkretisiert. Dies führt dazu, dass im Fall eines Entgeltminderungsanspruchs hinsichtlich nur einer Leistung (beispielsweise mangelhafte Verpflegung oder Nichterbringung vereinbarter Betreuungsleistungen) der Heimbewohner nicht nachvollziehen kann, in welchem Umfang er einen solchen geltend machen kann. Damit ist die Klausel grundsätzlich intransparent im Sinn des Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4,
KSchG
.
4.1 Der Beklagte erachtet aber im Hinblick darauf, dass der Sozial- oder Behindertenhilfeträger selbst den von ihm geleisteten Tagessatzbetrag nicht den einzelnen Leistungen zuordnet, sodass eine solche Aufschlüsselung auch ihm nicht möglich ist, die Wortfolge „sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe getragenen Leistungen“ in § 27d Abs 1 Z 6
KSchG
als verfassungswidrig. Die Bestimmung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot (Art 18 Abs 1 B-VG), den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG), das Eigentumsgrundrecht (Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK) und die Erwerbsausübungsfreiheit (Art 6 StGG). Sie sei auch kompetenzwidrig, weil der Bundesgesetzgeber versuche, in den landesgesetzlichen Katalog einzugreifen.4.1 Der Beklagte erachtet aber im Hinblick darauf, dass der Sozial- oder Behindertenhilfeträger selbst den von ihm geleisteten Tagessatzbetrag nicht den einzelnen Leistungen zuordnet, sodass eine solche Aufschlüsselung auch ihm nicht möglich ist, die Wortfolge „sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe getragenen Leistungen“ in Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6,
KSchG
als verfassungswidrig. Die Bestimmung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot (Artikel 18, Absatz eins, B-VG), den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG), das Eigentumsgrundrecht (Artikel 5, StGG, Artikel eins, 1. ZPEMRK) und die Erwerbsausübungsfreiheit (Artikel 6, StGG). Sie sei auch kompetenzwidrig, weil der Bundesgesetzgeber versuche, in den landesgesetzlichen Katalog einzugreifen.
4.2 Der Verfassungsgerichtshof verneinte mit Erkenntnis vom 11. 12. 2019, G 40–41/2019, G 43/2019, diese geltend gemachten verfassungsrechtlichen Verstöße. Er führte weiters aus, dass Heimträger in Entsprechung des Zwecks des § 27d Abs 1 Z 6
KSchG
(lediglich) verpflichtet seien, sich um bestmögliche Kostentransparenz zu bemühen. Sie müssten die in Anwendung der landesgesetzlichen Regelungen (vgl etwa § 12 Abs 2 CGW) gewährten Leistungen in ihre Heimverträge aufnehmen bzw deren Inhalt umschreiben. Sollte es von Seiten der zuständigen Organe des Landes keine (bezifferbare) Aufstellung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe übernommenen Leistungen geben, sei der in § 27d Abs 1 Z 6
KSchG
enthaltenen Verpflichtung bereits dadurch Genüge getan, dass der Heimträger den Verbraucher im Heimvertrag angemessen über den Inhalt der bestehenden landesrechtlichen Regelungen und deren Anwendung informiere.4.2 Der Verfassungsgerichtshof verneinte mit Erkenntnis vom 11. 12. 2019, G 40–41/2019, G 43 aus 2019,, diese geltend gemachten verfassungsrechtlichen Verstöße. Er führte weiters aus, dass Heimträger in Entsprechung des Zwecks des Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6,
KSchG
(lediglich) verpflichtet seien, sich um bestmögliche Kostentransparenz zu bemühen. Sie müssten die in Anwendung der landesgesetzlichen Regelungen vergleiche etwa Paragraph 12, Absatz 2, CGW) gewährten Leistungen in ihre Heimverträge aufnehmen bzw deren Inhalt umschreiben. Sollte es von Seiten der zuständigen Organe des Landes keine (bezifferbare) Aufstellung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe übernommenen Leistungen geben, sei der in Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6,
KSchG
enthaltenen Verpflichtung bereits dadurch Genüge getan, dass der Heimträger den Verbraucher im Heimvertrag angemessen über den Inhalt der bestehenden landesrechtlichen Regelungen und deren Anwendung informiere.
4.3 Auch wenn es im vorliegenden Fall von Seiten des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe keine entsprechende ziffernmäßige Aufstellung gibt, erweist sich die vorliegende Klausel aber dennoch als intransparent im Sinn des § 27d Abs 4
KSchG
. Der Heimvertrag enthält lediglich die Angabe des vom Sozial- oder Behindertenhilfeträger übernommenen Tagessatzes. Er weist weder darauf hin, dass eine weitere Aufschlüsselung durch diesen nicht erfolgte, noch werden Information über den Inhalt der bestehenden landesrechtlichen Regelungen und deren Anwendung in Bezug auf die geförderten Leistungen getätigt, sodass der Heimbewohner kein klares Bild über die an sich vom Sozial- und Behindertenhilfeträger geschuldeten Leistungen erhält.4.3 Auch wenn es im vorliegenden Fall von Seiten des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe keine entsprechende ziffernmäßige Aufstellung gibt, erweist sich die vorliegende Klausel aber dennoch als intransparent im Sinn des Paragraph 27 d, Absatz 4,
KSchG. Der Heimvertrag enthält lediglich die Angabe des vom Sozial- oder Behindertenhilfeträger übernommenen Tagessatzes. Er weist weder darauf hin, dass eine weitere Aufschlüsselung durch diesen nicht erfolgte, noch werden Information über den Inhalt der bestehenden landesrechtlichen Regelungen und deren Anwendung in Bezug auf die geförderten Leistungen getätigt, sodass der Heimbewohner kein klares Bild über die an sich vom Sozial- und Behindertenhilfeträger geschuldeten Leistungen erhält.
III. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.römisch drei. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.