(1)Absatz einsSteuern vom Umsatz, welche die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte betreffen, sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten die Entgelte vor dem 14. August 1955 vereinnahmt oder im Fall der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die steuerbaren Vorgänge vor dem 14. August 1955 bewirkt wurden. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen, welche die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte betreffen, sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit sie auf die Zeit vor dem 14. August 1955 entfallen. Eine Heranziehung dieser Vermögenswerte und ihrer Erwerber zur Haftung für im Abzugsweg einzuhebende Abgaben, die vor dem 14. August 1955 einzubehalten waren, hat zu unterbleiben.Steuern vom Umsatz, welche die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte betreffen, sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten die Entgelte vor dem 14. August 1955 vereinnahmt oder im Fall der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die steuerbaren Vorgänge vor dem 14. August 1955 bewirkt wurden. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen, welche die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte betreffen, sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit sie auf die Zeit vor dem 14. August 1955 entfallen. Eine Heranziehung dieser Vermögenswerte und ihrer Erwerber zur Haftung für im Abzugsweg einzuhebende Abgaben, die vor dem 14. August 1955 einzubehalten waren, hat zu unterbleiben.