Eine Vorlagepflicht gemäß Art 177 EGV zur Vorabentscheidung besteht für den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) nicht (vgl dazu Thun-Hohenstein-Cede, Europarecht, zweite Auflage, Seite 207; hier; Übertretung gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG).Eine Vorlagepflicht gemäß Artikel 177, EGV zur Vorabentscheidung besteht für den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) nicht vergleiche dazu Thun-Hohenstein-Cede, Europarecht, zweite Auflage, Seite 207; hier; Übertretung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG).