Vergabekontrollbehörden

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Rechtssatz für N/0062-BVA/10/2013-28

Entscheidende Behörde

Bundesvergabeamt

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

N/0062-BVA/10/2013-28

Entscheidungsdatum

14.08.2013

Bezug

VwGH 21.3.2011 2008/04/0083
VwGH 22.6.2011 2011/04/0011

Rechtssatz

Für den Wettbewerb legt Punkt A.3.3 der Auslobung fest, dass eine Wettbewerbsarbeit bei Nichteinhaltung von Vorgaben in den Wettbewerbsunterlagen, soweit diese als einzuhalten bezeichnet sind, über Beschluss des Preisgerichtes von der Beurteilung ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich dabei um einen optionalen Ausscheidensgrund, der - vergleichbar Paragraph 129, Absatz 2, BVergG - einer Willensbetätigung des Auftraggebers bedarf, wobei ihm Ermessen eingeräumt ist. Diese Ermessensübung kann gerade nicht vom Bundesvergabeamt ersetzt werden, sodass es einen derartigen Ausscheidensgrund nicht von Amts wegen aufgreifen

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausscheidensgrund; Ermessen;

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Dokumentnummer

VERGR_20130814_N_0062_BVA_10_2013_28_02

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