(1)Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Diese Emissionsbegrenzungen gelten für Reinigungsanlagen von kommunalem Abwasser aus
Einzelobjekten mit einem täglichen Schmutzfrachtanfall des ungereinigten Abwassers von größer als 50 EW60, ausgenommen solchen in Extremlage,
Siedlungen, Gemeinden, Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden mit einem täglichen Schmutzfrachtanfall des ungereinigten Abwassers von größer als 50 EW60 einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, sofern die Schädlichkeit dieser Abwässer mittels biologischer Verfahren mit dem gleichen Erfolg wie bei kommunalem Abwasser verringert werden kann und trotz dieser Einleitungen der vorwiegend kommunale Charakter des Gesamtabwassers gegeben ist.
Der Ausdruck „EW60“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 60 g BSB5 pro Einwohnerwert und Tag. Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zum Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß lit. a oder b, zu einer Größenklasse gemäß Abs. 4, §§ 3 und 5 sowie zu den pro Einwohnerwert und Tag. Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zum Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Litera a, oder b, zu einer Größenklasse gemäß Absatz 4,, Paragraphen 3 und 5 sowie zu den Anlagen A und C bis E richtet sich nach dem der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Bemessungswert für die Abwasserreinigungsanlage. Als Bemessungswert ist das arithmetische Mittel der Tageszulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers in der Woche mit der höchsten Anlagenbelastung eines Jahres anzusetzen.