Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Art. 15

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 193/2014

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 15

Bevorzugung

Steuerforderungen, bei deren Beitreibung Unterstützung geleistet wird, genießen im ersuchten Staat nicht die Bevorzugung, die den Steuerforderungen dieses Staates besonders gewährt wird, selbst wenn das angewandte Beitreibungsverfahren demjenigen für seine eigenen Steuerforderungen entspricht.

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015

Gesetzesnummer

20008955

Dokumentnummer

NOR40165044

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