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Rechtssatz für 4Ob59/19h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132734

Geschäftszahl

4Ob59/19h

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Norm

UWG §1 D5a
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Bei Leistungen der öffentlichen Hand, die im überwiegenden öffentlichen Interesse erbracht werden, ist der unternehmerische Charakter und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen zu verneinen. Dies gilt auch für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand als reine Nachfragerin. Allerdings unterliegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand auch dann, wenn die öffentliche Hand damit überwiegende öffentliche Zielsetzungen verfolgt bzw als reine Nachfragerin tätig ist, insoweit der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle, als sie die Grenze des Gleichbehandlungsgebots überschreitet und einzelne Wirtschaftsteilnehmer unsachlich bevorzugt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 59/19h
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 4 Ob 59/19h
    Beisatz: Nachfrage und Angebot müssen daher auf objektiven und nachprüfbaren (Auswahl-)Kriterien beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132734

Im RIS seit

11.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Dokumentnummer

JJR_20190613_OGH0002_0040OB00059_19H0000_001

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