Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B963/08

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

******

Geschäftszahl

B963/08

Entscheidungsdatum

20.06.2009

Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2005 für seine nicht haushaltszugehörige, bei der geschiedenen Ehegattin in Australien lebende minderjährige Tochter unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhaltes wurde von der australischen "Child Support Agency" ab 1. April 2005 mit einem Monatsbetrag von AUD 1.574,83 festgesetzt. Für die Tochter bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Einkommensteuer für das Jahr 2005 vorgeschrieben, wobei unter Hinweis auf §34 Abs7 Z2 EStG 1988 die Unterhaltslasten für seine Tochter nicht - wie beantragt - als außergewöhnliche Belastung nach §34 EStG 1988, sondern (bloß) durch Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages nach §33 Abs4 Z3 litb EStG 1988 in der Höhe von € 25,50 monatlich (und somit insgesamt € 306,--) berücksichtigt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art144 B-VG, die die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet.

römisch II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §34 Abs7 Z2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. 400 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 79 aus 1998,, ein. Mit Erkenntnis vom 20. Juni 2009, G13/09, hob er diese Bestimmung als verfassungswidrig auf.

römisch III. Die Beschwerde ist begründet.

Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

römisch IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B963.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Dokumentnummer

JFT_09909380_08B00963_00

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