Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext Ra 2019/06/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0027

Entscheidungsdatum

29.03.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Mag. Anton Becker, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Sechskrügelgasse 12, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 5. November 2018, KLVwG-2220- 2227/40/2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Seeboden am Millstätter See; mitbeteiligte Partei:

H GmbH, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwälte GmbH in Sterneckstraße 19, 9020 Klagenfurt am Wörthersee; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Die Antragstellerin erhob als Eigentümerin eines an ein Baugrundstück angrenzenden Grundstücks gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 5. November 2018, mit dem Beschwerden anderer Parteien gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Seeboden am Millstätter See vom 23. Oktober 2017 teilweise Folge gegeben und darüber hinaus der Bescheid des Gemeindevorstandes bestätigt wurden, außerordentliche Revision. Mit dem genannten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Seeboden am Millstätter See vom 23. Oktober 2017 waren Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Seeboden am Millstätter See vom 5. September 2017 (Erteilung der baurechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei zur Errichtung einer Wohnanlage mit vier Wohnhäusern (24 Wohneinheiten) Tiefgarage, Parkdeck und Außenanlagen) abgewiesen worden.

2 Ihren mit der Revision verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die Antragstellerin mit einer mit der tatsächlich beginnenden Ausführung des bewilligten Bauvorhabens drohenden erheblichen Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf ihrem Grundstück. Überdies stellten "die bewirkten Emissionen, insbesondere infolge der Bauführung, eine deutliche Beeinträchtigung in der Nutzung" ihres Grundstücks dar. Öffentliche Interessen stünden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Hinzu komme, dass die Antragstellerin "bei dem notorischen Insolvenzrisiko von Bauträgerprojektgesellschaften" damit rechnen müsse, dass sich bereits umgesetzte Bauabschnitte, die sich im Nachhinein als rechtswidrig herausstellen sollten, nicht ohne weiteres entfernen lassen könnten.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben vergleiche dazu etwa VwGH 28.8.2018, Ra 2018/06/0115, 0116, mwN).

5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.2.1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

6 Diesem Konkretisierungsgebot hat die Antragstellerin mit den zitierten Ausführungen nicht entsprochen.

7 Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil gesehen werden. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslos errichteten Baues zu sorgen vergleiche erneut VwGH 28.8.2018, Ra 2018/06/0115, 0116, mwN). Vor diesem Hintergrund zeigt auch das lediglich allgemeine Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich eines "notorischen Insolvenzrisikos von Bauträgerprojektgesellschaften" keinen mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragstellerin auf.

8 Der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, führt nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung vergleiche auch VwGH 30.10.2013, AW 2013/05/0076), wobei im vorliegenden Aufschiebungsantrag überdies weder die vorgebrachten, insbesondere infolge der Bauführung bewirkten Emissionen noch die behauptete "deutliche Beeinträchtigung" in der Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin konkretisiert wurden. Ferner stellt die vorgebrachte, jedoch ebenso wenig näher dargelegte "erhebliche Beeinträchtigung des Lichteinfalles" keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar vergleiche dazu auch VwGH 28.9.2009, AW 2009/05/0078, mwN).

9 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 29. März 2019

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060027.L00

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2019060027_20190329L00

Navigation im Suchergebnis