Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/13/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7747 F/2002

Geschäftszahl

98/13/0167

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §34 Abs8;
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des FF in W, vertreten durch Dr. Doris Kohl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Wollzeile 25/27, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch eins) vom 26. Juni 1998, Zl. RV/138-15/14/98, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung von (86 % der) Kosten der Berufsausbildung seiner Tochter außerhalb des Wohnortes, nämlich an der Hochschule der Künste in Berlin, als außergewöhnliche Belastung.

Über Vorhalt des Finanzamtes räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Hochschule für Musik und darstellende Kunst, Studienrichtung Schauspiel am Max-Reinhardt-Seminar in Wien (in der Folge Reinhardt-Seminar), ein gleichartiges Studium anbiete, allerdings nur für jene, die die Aufnahmsprüfung bestünden. Wie dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, bewürben sich am Reinhardt-Seminar 600 bis 800 Studienwillige, von denen rund 15 bis 20 zum Studium zugelassen würden. Seine Tochter habe immerhin das Glück gehabt, die zweite von drei "Runden" zu erreichen.

Bei Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1996 berücksichtigte das Finanzamt den entsprechenden Pauschbetrag mit der Begründung nicht, dass die in Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 normierte Voraussetzung einer im Einzugsbereich des Wohnortes nicht bestehenden Ausbildungsmöglichkeit nicht erfüllt sei.

In einer dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, nachdem seine Tochter im Juni 1995 das Aufnahmeverfahren am Reinhardt-Seminar nur bis zum zweiten Partiale "geschafft" habe und sie daher nicht habe inskribieren können, habe sie sich Aufnahmeprüfungen bei anderen Hochschulen im deutschsprachigen Raum unterzogen und erfreulicherweise die extreme Hürde in Berlin "geschafft". Wie der der Berufung beigelegten Bestätigung zu entnehmen sei, träten am Reinhardt-Seminar pro Jahr ca. 300 Personen zur Aufnahmsprüfung an, es würden aber nur 15 Bewerber aufgenommen. Der Beschwerdeführer vertrat in der Folge die Ansicht, angesichts dieser Relation (rund 5 %) könne sicherlich nicht von einer realistischen Chance, aufgenommen zu werden, gesprochen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Dies im Wesentlichen mit der (auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 34, EStG 1972 gestützten) Begründung, dass weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung des Beschwerdeführers bestehe, seiner Tochter ein Auslandsstudium zu finanzieren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Zu Recht wird in der Beschwerde ausgeführt, die gesetzlichen Grundlagen für die Anerkennung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung seien im Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 geregelt. Danach gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) S 1.500,-- pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Auszugehen ist davon, dass es in Bezug auf die Prüfung der Frage, ob im Sinne des Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, kein Grund vorliegt, in- und ausländische Studien unterschiedlich zu behandeln vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 2001, 97/14/0068). Es ist somit auch für die Anerkennung der nach Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 zwangspauschalierten vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, 96/13/0109) Kosten für ein - allenfalls gegebenes - Auslandsstudium lediglich erforderlich, dass keine ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes möglich ist. Ob aber die in Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes normierten Voraussetzungen im Beschwerdefall erfüllt sind, hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage weder unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tochter des Beschwerdeführers zur Aufnahmsprüfung angetreten (und dabei nicht von Vornherein gescheitert) ist - insofern unterscheidet sich der Beschwerdefall auch von dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1993, 89/13/0155, entschiedenen Beschwerdefall -, noch unter Berücksichtigung des nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers überaus strengen Auswahlverfahrens am Reinhardt-Seminar, welches die Beurteilung erfordert, ob diesfalls noch von einer - entsprechenden - Ausbildungsmöglichkeit ausgegangen werden kann, geprüft.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,. Die Umrechnung der entrichteten Stempelgebühren gründet sich auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Eurogesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,.

Wien, am 25. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130167.X00

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013

Dokumentnummer

JWT_1998130167_20020925X00

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