Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 90/14/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

90/14/0195

Entscheidungsdatum

07.09.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GewStG §12 Abs2 Z1;
GewStG §7 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/14/0196

Rechtssatz

Durch die Nichtbezahlung einer Schuld bleiben einem Betrieb Mittel erhalten, die sonst zur Tilgung der Schuld hätten verwendet und damit dem Betrieb entzogen werden müssen. Das jahrelange Weiterbestehen einer Schuld bewirkt somit eine nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals. Für das Vorliegen einer Dauerschuld kommt es darauf, warum die Schuld nicht getilgt wurde, ebensowenig an, wie darauf, ob deren Abdeckung aufgrund der Eigenkapitalausstattung des Betriebes möglich gewesen wäre (Hinweis E 19.1.1982, 81/14/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140195.X08

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1990140195_19930907X08

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