Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 81/15/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5751 F/1983

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/15/0120

Entscheidungsdatum

27.01.1983

Index

Stempel- und Rechtsgebühren
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP19 Abs1 idF 1976/668

Rechtssatz

Bei Einmalkrediten besteht bei Eintritt einer neuen Vertragspartei an Stelle des ausscheidenden Kreditnehmers insoweit keine - eine Voraussetzung für die Erhebung einer Rechtsgebühr gem Paragraph 33, TP 19 Absatz eins, GebG bildende - Verfügungsmöglichkeit über den Kreditvertrag, als der Kredit vom bisherigen Kreditnehmer schon ausgenützt war; bei revoltierenden Krediten ergibt sich eine Verfügungsmöglichkeit des neuen Kreditnehmers selbst bei voller Ausschöpfung des Kredites durch den ausscheidenden Kreditnehmer im Hinblick darauf, dass dem neuen Kreditnehmers selbst bei voller Ausschöpfung des Kredites durch den ausscheidenden Kreditnehmer im Hinblick darauf, dass dem neuen Kreditnehmer der Kreditrahmen für eine wiederholte Ausnützung zu Verfügung steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981150120.X01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_1981150120_19830127X01

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