Bundesrecht konsolidiert

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3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz Art. 1 § 3

Kurztitel

3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Finanzen erklärt namens der Republik Österreich als Eigentümer nach Anhörung einer bei ihm zu bildenden Kommission, welche der land- oder forstwirtschaftlichen Vermögenswerte, die gemäß Paragraph 2, zu veräußern sind, freihändig und welche im Wege eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens veräußert werden.
  2. Absatz 2Der Kommission gehören drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, je zwei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, je ein Vertreter der Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau, für Inneres, für soziale Verwaltung sowie für Landesverteidigung und zwei Vertreter des Bundeslandes, in dem die land- oder forstwirtschaftlichen Vermögenswerte gelegen sind, an.
  3. Absatz 3Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen. Die Beschlußfassung der Kommission erfolgt mit Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Schlagworte

landwirtschaftliche Vermögenswerte

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2011

Gesetzesnummer

10000287

Dokumentnummer

NOR12005550

Alte Dokumentnummer

N11957125660

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/176/A1P3/NOR12005550

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