(3)Absatz 3Die Haftung für Verbindlichkeiten, die zu einem gemäß Abs. 1 oder 2 übereigneten Vermögenswert gehören, trifft ausschließlich die Person, der diese Vermögenswerte übereignet sind.Die Haftung für Verbindlichkeiten, die zu einem gemäß Absatz eins, oder 2 übereigneten Vermögenswert gehören, trifft ausschließlich die Person, der diese Vermögenswerte übereignet sind.