Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 13.1.1987 einen Architektenwerkvertrag geschlossen, mit welchem der Kläger dem Beklagten Architektenleistungen für das Bauvorhaben Salzburg, Imbergstraße 13/Steingasse 34, übertragen hat. Nach Punkt 9. dieses Vertrages kann ein Rücktritt nur aus wichtigem Grund erfolgen. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag aus einem Grund, den der Architekt nicht zu vertreten hat, so behält der Architekt den Anspruch auf die volle vertragliche Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, die mit 40 % der Gebühr für nicht erbrachte Leistungen vereinbart werden. Punkt 14. lautet: "Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundesingenieurkammer für die Schiedsgerichte der Ingenieurkammern....als ausdrücklich vereinbart". Am 6.8.1987 trat der Kläger mit der Begründung, der Beklagte habe bis zu diesem Zeitpunkt lediglich völlig unbrauchbare Vorentwürfe, die in keiner Weise genehmigungsfähig seien erstellt, vom Werkvertrag zurück und forderte den Beklagten auf, ab sofort keinerlei Tätigkeiten mehr zu entfalten. Nachdem die Streitteile keine Einigung erzielt hatten, brachte der Beklagte beim Präsidenten der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg eine Klage ein, in der er die Fällung des Schiedsspruches begehrte, den Beklagten (nunmehr Kläger) zur Zahlung von S 442.174,12 zu verurteilen. Mit Schiedsspruch vom 25.11.1988 wurde Helmut R*** schuldig erkannt, dem nunmehrigen Beklagten Mag.Arch.Robert W*** S 442.174,12 sA und S 137.117,15 an Verfahrenskosten zu bezahlen.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Aufhebung dieses Schiedsspruches und brachte vor, das Schiedsgericht sei für die Entscheidung nicht zuständig gewesen, weil der Vertrag mit der Schiedsgerichtsvereinbarung einvernehmlich aufgelöst worden sei. Es sei überdies das rechtliche Gehör im Schiedsverfahren verletzt worden, weil der Kläger keine Gelegenheit gehabt habe, sich zur Sache zu äußern. Außerdem verstoße der Schiedsspruch gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, weil im Schiedsverfahren die Beweisanträge des Klägers ohne Begründung abgewiesen worden, der Sachverhalt nicht erhoben und die gebotene Mündlichkeit der Verhandlung nicht eingehalten worden seien. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, der Architektenwerkvertrag sei vom Kläger gegen seine Zustimmung aufgekündigt worden. Dem Kläger und seinem Rechtsbeistand sei in mehreren Verhandlungen Gelegenheit gegeben worden, seinen Standpunkt ausführlich darzulegen. Darüber hinaus seien dem Schiedsgericht sämtliche schriftlichen Unterlagen zur Verfügung gestanden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung folgender wesentlicher Feststellungen ab:
Der nunmehrige Kläger erstattete im Schiedsgerichtsverfahren am 1.9.1988 zu der ihm zugestellten Klage des Architekten eine Klagebeantwortung, in der er unter anderem auf die mangelhafte und wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit unbrauchbare Planung sowie darauf hinwies, daß er wegen eines wesentlichen Irrtumes bei Unterfertigung des Werkvertrages berechtigt von diesem zurückgetreten sei. Am 5.9.1988 fand eine Verhandlung des Schiedsgerichtes in der Dauer von fünf halben Stunden statt. Nach dem Inhalt des Protokolles wurde den Parteien zur Darlegung ihres Standpunktes das Recht auf Gehör ohne jegliche Beschränkung gewährt, der (nunmehrige) Kläger führte aus wie in seiner Klagebeantwortung. Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien einen Schiedsvergleich. Diesen hat der Kläger in der Folge widerrufen. In einer weiteren Verhandlung am 9.11.1988 in der Dauer von vier halben Stunden brachte der Kläger nochmals vor, daß die Vorentwürfe für den geplanten Umbau nicht genehmigungsfähig gewesen seien und beantragte die Vernehmung von zwei Zeugen. Der Kläger wollte sich auch in diesem Stadium des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu Wort melden. Dies unterband der Vorsitzende wie schon in vergangenen Verhandlungen und bemerkte, daß der Kläger ohnedies noch zu Wort kommen werde. Nach einer Beratung gab der Obmann des Schiedsgerichtes bekannt, daß sämtliche Beweisanträge abgelehnt würden, die Verhandlung geschlossen werde und die Entscheidung schriftlich ergehe. Darauf erklärte der Vertreter des Klägers, er habe noch weiteres Vorbringen zu erstatten und dies vor der Beratung angekündigt. Letztere Behauptung wurde vom Schiedsgericht nicht bestätigt. Darauf legte der Klagevertreter Protest ein und hielt fest, daß vom Vorsitzenden vor der geheimen Beratung und daraufhin erfolgter Schließung der Verhandlung nicht gefragt worden sei, ob noch ein ergänzendes Vorbringen und weitere Beweisanträge beabsichtigt seien. Er sei der Meinung gewesen, die Beratung erfolge nur zum Zweck der Entscheidung über die Beweisanträge. Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Kläger sei einseitig vom Vertrag zurückgetreten, sodaß die Schiedsgerichtsvereinbarung für Streitigkeiten daraus unberührt bleibe. Das rechtliche Gehör sei nach den Feststellungen gewahrt gewesen, weil den Parteien die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sowohl schriftlich als auch mündlich zu ihren Rechtsstandpunkten Äußerungen abzugeben und diese darzulegen. Im schiedsgerichtlichen Verfahren könne die Entscheidung auch auf Grund der Aktenlage erfolgen, eine mündliche Verhandlung sei nicht einmal zwingend vorgeschrieben. Der Schiedsspruch verstoße daher auch nicht gegen Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, eine in einem Vertrag eingebaute Schiedsklausel sei als Nebenabrede zu beurteilen, die im Zweifel das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages teile und wegfalle, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzten. Im vorliegenden Fall sei der Kläger vom Architektenwerkvertrag, der die Schiedsgerichtsvereinbarung enthalte, zurückgetreten. Der Beklagte habe daraufhin sein Honorar, gestützt auf die Vertragsbestimmung des Punktes 9.2 begehrt, nach welcher der Architekt seinen Anspruch auf volle vertragliche Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen behalte, wenn der Rücktritt vom Vertrag aus einem Grund erfolge, den der Architekt nicht zu vertreten habe. Diesem Sachverhalt sei eine - auch nur stillschweigende - Zustimmung des Beklagten zur Vertragsauflösung nicht zu entnehmen, dieser habe vielmehr seine aus dem einseitigen Rücktritt des Klägers abgeleiteten Ansprüche aus dem Vertrag geltend gemacht. Gerade für solche Streitigkeiten sei aber ein Schiedsgericht vereinbart, sodaß der Anfechtungsgrund des § 595 Abs 1 Z 1 ZPO nicht vorliege.Der nunmehrige Kläger erstattete im Schiedsgerichtsverfahren am 1.9.1988 zu der ihm zugestellten Klage des Architekten eine Klagebeantwortung, in der er unter anderem auf die mangelhafte und wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit unbrauchbare Planung sowie darauf hinwies, daß er wegen eines wesentlichen Irrtumes bei Unterfertigung des Werkvertrages berechtigt von diesem zurückgetreten sei. Am 5.9.1988 fand eine Verhandlung des Schiedsgerichtes in der Dauer von fünf halben Stunden statt. Nach dem Inhalt des Protokolles wurde den Parteien zur Darlegung ihres Standpunktes das Recht auf Gehör ohne jegliche Beschränkung gewährt, der (nunmehrige) Kläger führte aus wie in seiner Klagebeantwortung. Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien einen Schiedsvergleich. Diesen hat der Kläger in der Folge widerrufen. In einer weiteren Verhandlung am 9.11.1988 in der Dauer von vier halben Stunden brachte der Kläger nochmals vor, daß die Vorentwürfe für den geplanten Umbau nicht genehmigungsfähig gewesen seien und beantragte die Vernehmung von zwei Zeugen. Der Kläger wollte sich auch in diesem Stadium des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu Wort melden. Dies unterband der Vorsitzende wie schon in vergangenen Verhandlungen und bemerkte, daß der Kläger ohnedies noch zu Wort kommen werde. Nach einer Beratung gab der Obmann des Schiedsgerichtes bekannt, daß sämtliche Beweisanträge abgelehnt würden, die Verhandlung geschlossen werde und die Entscheidung schriftlich ergehe. Darauf erklärte der Vertreter des Klägers, er habe noch weiteres Vorbringen zu erstatten und dies vor der Beratung angekündigt. Letztere Behauptung wurde vom Schiedsgericht nicht bestätigt. Darauf legte der Klagevertreter Protest ein und hielt fest, daß vom Vorsitzenden vor der geheimen Beratung und daraufhin erfolgter Schließung der Verhandlung nicht gefragt worden sei, ob noch ein ergänzendes Vorbringen und weitere Beweisanträge beabsichtigt seien. Er sei der Meinung gewesen, die Beratung erfolge nur zum Zweck der Entscheidung über die Beweisanträge. Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Kläger sei einseitig vom Vertrag zurückgetreten, sodaß die Schiedsgerichtsvereinbarung für Streitigkeiten daraus unberührt bleibe. Das rechtliche Gehör sei nach den Feststellungen gewahrt gewesen, weil den Parteien die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sowohl schriftlich als auch mündlich zu ihren Rechtsstandpunkten Äußerungen abzugeben und diese darzulegen. Im schiedsgerichtlichen Verfahren könne die Entscheidung auch auf Grund der Aktenlage erfolgen, eine mündliche Verhandlung sei nicht einmal zwingend vorgeschrieben. Der Schiedsspruch verstoße daher auch nicht gegen Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, eine in einem Vertrag eingebaute Schiedsklausel sei als Nebenabrede zu beurteilen, die im Zweifel das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages teile und wegfalle, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzten. Im vorliegenden Fall sei der Kläger vom Architektenwerkvertrag, der die Schiedsgerichtsvereinbarung enthalte, zurückgetreten. Der Beklagte habe daraufhin sein Honorar, gestützt auf die Vertragsbestimmung des Punktes 9.2 begehrt, nach welcher der Architekt seinen Anspruch auf volle vertragliche Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen behalte, wenn der Rücktritt vom Vertrag aus einem Grund erfolge, den der Architekt nicht zu vertreten habe. Diesem Sachverhalt sei eine - auch nur stillschweigende - Zustimmung des Beklagten zur Vertragsauflösung nicht zu entnehmen, dieser habe vielmehr seine aus dem einseitigen Rücktritt des Klägers abgeleiteten Ansprüche aus dem Vertrag geltend gemacht. Gerade für solche Streitigkeiten sei aber ein Schiedsgericht vereinbart, sodaß der Anfechtungsgrund des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht vorliege.
Auch das rechtliche Gehör im Sinne des § 595 Abs 1 Z 2 ZPO sei dem Kläger nicht verwehrt worden, weil er ausreichend Gelegenheit zu mündlichen und schriftlichen Äußerungen und Stellungnahmen gehabt habe. Es genüge die Erteilung der Gelegenheit, den Sach- und Streitstand samt Anträgen und Beweisen vorbringen zu können. Der Schiedsspruch sei nur dann unwirksam, wenn das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt werde, ob dieses mündlich oder schriftlich, ob in der Verhandlung oder nur in einem schriftlichen Verfahren gewährt werde, sei nicht entscheidend. Auch eine persönlich Anhörung der Parteien sei nicht erforderlich, wenn ihre Standpunkte bekannt und sie vom Schiedsgericht berücksichtigt worden seien. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsermittlung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen sei keine Grundlage für eine Aufhebungsklage. Der Kläger habe durch seinen Rechtsvertreter im Schiedsverfahren nicht nur in einer ausführlichen Klagebeantwortung sondern auch in zwei mündlichen Verhandlungen, die insgesamt mehr als vier Stunden gedauert hätten, ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt darzulegen. Die Ablehnung von Beweisanträgen bedeute keine Verweigung des rechtlichen Gehöres, die Nichteinhaltung von Vorschriften der Zivilprozeßordnung oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung bildeten keinen Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften im Sinne des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO.Auch das rechtliche Gehör im Sinne des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO sei dem Kläger nicht verwehrt worden, weil er ausreichend Gelegenheit zu mündlichen und schriftlichen Äußerungen und Stellungnahmen gehabt habe. Es genüge die Erteilung der Gelegenheit, den Sach- und Streitstand samt Anträgen und Beweisen vorbringen zu können. Der Schiedsspruch sei nur dann unwirksam, wenn das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt werde, ob dieses mündlich oder schriftlich, ob in der Verhandlung oder nur in einem schriftlichen Verfahren gewährt werde, sei nicht entscheidend. Auch eine persönlich Anhörung der Parteien sei nicht erforderlich, wenn ihre Standpunkte bekannt und sie vom Schiedsgericht berücksichtigt worden seien. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsermittlung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen sei keine Grundlage für eine Aufhebungsklage. Der Kläger habe durch seinen Rechtsvertreter im Schiedsverfahren nicht nur in einer ausführlichen Klagebeantwortung sondern auch in zwei mündlichen Verhandlungen, die insgesamt mehr als vier Stunden gedauert hätten, ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt darzulegen. Die Ablehnung von Beweisanträgen bedeute keine Verweigung des rechtlichen Gehöres, die Nichteinhaltung von Vorschriften der Zivilprozeßordnung oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung bildeten keinen Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften im Sinne des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO.