Zulässigkeit des Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien (vgl VfSlg 19281/2010).Zulässigkeit des Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien vergleiche VfSlg 19281/2010).
Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei oder" in §106 Abs1 StPO idF BGBl I 195/2013.Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei oder" in §106 Abs1 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 195 aus 2013,.
Nach der neuen Rechtslage richtet sich der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen nicht mehr danach, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliegt oder nicht, sondern nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörde bzw die Organe der öffentlichen Sicherheit eingeschritten sind. Eine solche, auf die herangezogene Rechtsgrundlage abstellende Zuständigkeitsabgrenzung begegnete dann keinen Bedenken, wenn es dem von der Ausübung verwaltungspolizeilicher Befehls- oder Zwangsgewalt Betroffenen objektiv möglich wäre zu erkennen, ob die Sicherheitsbehörden bzw deren Exekutivorgane strafprozessuale oder sicherheits- bzw verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausüben, maW: ob sich diese in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO oder aber auf andere gesetzliche Bestimmungen stützen (bzw - bei subjektiver Betrachtungsweise - zumindest stützen zu können glauben). Dies ist aber - wie auch die Anlassfälle zeigen - in Ermangelung einer entsprechend klaren gesetzlichen Regelung in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht sichergestellt. Diese Rechtsgrundlage ist - wie das antragstellende Verwaltungsgericht zu Recht hervorhebt - für den von einer Amtshandlung Betroffenen oftmals (insbesondere im Bereich "doppelfunktionaler" Ermittlungshandlungen) nicht oder jedenfalls nicht eindeutig erkennbar.
Die Unklarheit wurzelt insofern im Gesetz, als sich für den Betroffenen die Zuständigkeit der Rechtsschutzinstanz im Besonderen bei "doppelfunktionalen" Zwangsakten weder aus der StPO noch aus dem SPG (bzw den sonst in Betracht kommenden Vorschriften) mit der notwendigen Deutlichkeit folgern lässt. Dies hat zur Konsequenz, dass der sich in seinen Rechten durch eine derartige polizeiliche Zwangsmaßnahme für beschwert Erachtete im Zweifel beide Rechtsmittel - Einspruch nach §106 StPO und Beschwerde an das Verwaltungsgericht - ergreifen muss, um seines Rechtsschutzes nicht verlustig zu gehen; denn die jeweils - sowohl nach dem VwGVG und dem SPG als auch nach der StPO - statuierte Rechtsmittelfrist von sechs Wochen wird bei Inanspruchnahme nur einer der beiden Rechtsschutzeinrichtungen im Fall einer zurückweisenden (wegen Annahme der Zuständigkeit der anderen Instanz) oder abweisenden Entscheidung (weil zumindest die behauptete Rechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte) regelmäßig bereits abgelaufen sein. Das bedeutet, dass der Rechtsschutzsuchende einseitig mit den Folgen der ihn betreffenden Entscheidung (einschließlich der Kostenfolgen) belastet wird.
Vom Rechtsschutzsuchenden wird verlangt, ohne genaue Kenntnis der näheren Umstände innerhalb der Rechtsmittelfrist das zu leisten, was üblicherweise erst am Ende eines umfassenden behördlichen Ermittlungsverfahrens, oft erst nach einer höchstgerichtlichen Entscheidung, feststeht, nämlich, einen behördlichen Zwangsakt rechtlich richtig einzuordnen. Unterstellt er den Akt der falschen Rechtsgrundlage und ruft deshalb die falsche Rechtsschutzbehörde an, trägt er das volle Risiko, den gesamten Rechtsschutz zu verlieren, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung der angerufenen Behörde, allenfalls auch nach jener der letzten Instanz, die Beschreitung des Rechtswegs vor der anderen Rechtsschutzbehörde in der Regel wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist ausgeschlossen sein wird.
Es reicht auch nicht, dass der Betroffene berechtigt ist, von der Behörde Auskunft über die Rechtsgrundlage des Aktes zu verlangen: Diese Information kann falsch sein, zu spät erfolgen oder die Grundlage im Einzelfall für die Behörde selbst unklar sein, was jeweils zu Lasten des Rechtsschutzwerbers ausschlägt.
Der Rechtsschutzsuchende läuft regelmäßig Gefahr, sein Begehren bei der unzuständigen Behörde anhängig zu machen. Dieser Umstand verstößt gegen das durch Art83 Abs2 (iVm Art18) B-VG gewährleistete Recht, weil es dem Rechtsschutzsuchenden objektiv verunmöglicht wird, die korrekte Abgrenzung zwischen zwei aus seiner Sicht konkurrierenden Rechtschutzzuständigkeiten vorzunehmen.Der Rechtsschutzsuchende läuft regelmäßig Gefahr, sein Begehren bei der unzuständigen Behörde anhängig zu machen. Dieser Umstand verstößt gegen das durch Art83 Abs2 in Verbindung mit Art18) B-VG gewährleistete Recht, weil es dem Rechtsschutzsuchenden objektiv verunmöglicht wird, die korrekte Abgrenzung zwischen zwei aus seiner Sicht konkurrierenden Rechtschutzzuständigkeiten vorzunehmen.