Wirtschaftliche Abbruchreife ist gegeben, wenn der voraussichtliche Erhaltungsaufwand der nächsten 10 Jahre für das Miethaus durch die zu erzielenden Mietzinse unter Berücksichtigung einer Mietzinsanhebung gemäß §§ 18, 19 MRG nicht gedeckt werden kann.Wirtschaftliche Abbruchreife ist gegeben, wenn der voraussichtliche Erhaltungsaufwand der nächsten 10 Jahre für das Miethaus durch die zu erzielenden Mietzinse unter Berücksichtigung einer Mietzinsanhebung gemäß Paragraphen 18,, 19 MRG nicht gedeckt werden kann.