Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2271/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5011 F/1976

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2271/75

Entscheidungsdatum

22.09.1976

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1967 §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß Fahrtkosten, die sich aus der Wahl des Wohnsitzes an einem außerhalb der üblichen Entfernung vom Ort der beruflichen Tätigkeit gelegenen Ort ergeben, nicht abzugsfähig sind, gilt nicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hier sind die Fahrkosten vom Wohnort zum Ort, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet, abzugsfähige Werbungskosten, wenn die Fahrten iZm der Erzielung von Mieteinnahmen notwendig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002271.X01

Im RIS seit

22.09.1976

Dokumentnummer

JWR_1975002271_19760922X01

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