1. Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 DSG 2000 („DSG“) gewährleistet jedem den Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist nach dieser Bestimmung ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.1. Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 („DSG“) gewährleistet jedem den Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist nach dieser Bestimmung ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
1.2. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind (§ 1 Abs 2 erster Satz DSG). Auch im Fall zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden (§ 1 Abs 2 letzter Satz DSG).1.2. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind (Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz DSG). Auch im Fall zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden (Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG).
1.3. Als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz, der nicht von einer staatlichen Behörde im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse erfolgt, kann auch nur eine Abwägung zwischen den „berechtigten“ Interessen des Eingreifenden und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen im Einzelfall durchzuführen sein, wobei die Interessen des Eingreifenden überwiegen müssen (6 Ob 191/15d; Jahnel, Datenschutzrecht Rz 2/47 mwN; vgl auch § 8 Abs 1 Z 4 DSG).1.3. Als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz, der nicht von einer staatlichen Behörde im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse erfolgt, kann auch nur eine Abwägung zwischen den „berechtigten“ Interessen des Eingreifenden und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen im Einzelfall durchzuführen sein, wobei die Interessen des Eingreifenden überwiegen müssen (6 Ob 191/15d; Jahnel, Datenschutzrecht Rz 2/47 mwN; vergleiche auch Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG).
1.4. Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 3 DSG gewährleistet jedem, „soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden“, und „2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten“. Beschränkungen dieser Rechte sind nur unter den in § 1 Abs 2 DSG genannten Voraussetzungen zulässig (§ 1 Abs 4 DSG).1.4. Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, DSG gewährleistet jedem, „soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden“, und „2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten“. Beschränkungen dieser Rechte sind nur unter den in Paragraph eins, Absatz 2, DSG genannten Voraussetzungen zulässig (Paragraph eins, Absatz 4, DSG).
2. Gemäß § 5 Abs 4 DSG ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit der Ausnahme des Rechts auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzbehörde zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. Diese mit BGBl I 2013/83 eingefügte Bestimmung entspricht inhaltlich dem § 1 Abs 5 DSG, der mit Ablauf des 31. 12. 2013 außer Kraft getreten ist (Art 2 Abs 1 Z 9 iVm Abs 2 Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I 2012/51).2. Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, DSG ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit der Ausnahme des Rechts auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzbehörde zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. Diese mit BGBl I 2013/83 eingefügte Bestimmung entspricht inhaltlich dem Paragraph eins, Absatz 5, DSG, der mit Ablauf des 31. 12. 2013 außer Kraft getreten ist (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I 2012/51).
3.1 Die Absätze 1 und 2 des mit „Anrufung der Gerichte“ überschriebenen, im 6. Abschnitt des DSG „Rechtsschutz“ enthaltenen § 32 DSG lauten:3.1 Die Absätze 1 und 2 des mit „Anrufung der Gerichte“ überschriebenen, im 6. Abschnitt des DSG „Rechtsschutz“ enthaltenen Paragraph 32, DSG lauten:
„(1) Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(2) Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet worden, so hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Bundesgesetz widerstreitenden Zustands.“
3.2 Nach § 32 Abs 2 DSG hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des dem DSG widerstreitenden Zustands, wenn Daten entgegen den Bestimmungen des DSG verwendet worden sind. Dieser Anspruch und Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger des Privatrechts, die nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, sind auf dem (streitigen) Zivilrechtsweg geltend zu machen (§ 32 Abs 1 und Abs 4 DSG). Dem Begriff Beseitigung entspricht ein Klagebegehren auf Löschung der gesetzwidrig verarbeiteten Daten (Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG² § 32 DSG Anm 7).3.2 Nach Paragraph 32, Absatz 2, DSG hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des dem DSG widerstreitenden Zustands, wenn Daten entgegen den Bestimmungen des DSG verwendet worden sind. Dieser Anspruch und Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger des Privatrechts, die nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, sind auf dem (streitigen) Zivilrechtsweg geltend zu machen (Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 4, DSG). Dem Begriff Beseitigung entspricht ein Klagebegehren auf Löschung der gesetzwidrig verarbeiteten Daten (Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG² Paragraph 32, DSG Anmerkung 7).
4. Die Legaldefinitionen in § 4 Z 1, 3, 8 und 9 DSG legen fest:4. Die Legaldefinitionen in Paragraph 4, Ziffer eins, 3, 8 und 9 DSG legen fest:
Daten: Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist;
Betroffener: jede vom Auftraggeber der Datenverwendung verschiedene natürliche Person oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet wurden;
Verwendung von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, ua das Verarbeiten;
Verarbeiten von Daten: ua das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren.
5. § 7 Abs 3 DSG normiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6 DSG eingehalten werden.5. Paragraph 7, Absatz 3, DSG normiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des Paragraph 6, DSG eingehalten werden.
6.1 Videoüberwachung im Sinn des mit der DSG-Novelle 2010, BGBl I 2009/133, eingeführten 9a. Abschnitts des DSG bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die Absätze 2 bis 7 des § 50a DSG, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist (§ 50a Abs 1 DSG).6.1 Videoüberwachung im Sinn des mit der DSG-Novelle 2010, BGBl römisch eins 2009/133, eingeführten 9a. Abschnitts des DSG bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die Absätze 2 bis 7 des Paragraph 50 a, DSG, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist (Paragraph 50 a, Absatz eins, DSG).
Dass die von den Beklagten durchgeführte Videoüberwachung eine solche iSd § 50a Abs 1 DSG ist, ist im Revisionsverfahren zu Recht nicht strittig.Dass die von den Beklagten durchgeführte Videoüberwachung eine solche iSd Paragraph 50 a, Absatz eins, DSG ist, ist im Revisionsverfahren zu Recht nicht strittig.
6.2 § 50a Abs 2 DSG ordnet die Geltung der §§ 6 und 7 DSG, insbesondere des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes (§ 7 Abs 3 DSG) für die Videoüberwachung an, beschränkt die rechtmäßigen Zwecke (§ 6 Abs 1 Z 2 DSG) einer Videoüberwachung und normiert, dass Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB unberührt bleiben.6.2 Paragraph 50 a, Absatz 2, DSG ordnet die Geltung der Paragraphen 6 und 7 DSG, insbesondere des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes (Paragraph 7, Absatz 3, DSG) für die Videoüberwachung an, beschränkt die rechtmäßigen Zwecke (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, DSG) einer Videoüberwachung und normiert, dass Persönlichkeitsrechte nach Paragraph 16, ABGB unberührt bleiben.
6.2.1 Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung. Eine Videoüberwachung zu anderen Zwecken ist daher unzulässig, sofern nicht materiengesetzliche Sonderregelungen bestehen (Jahnel, Datenschutzrecht – Update 126; vgl ErläutRV 472 BlgNR 24. GP 16).6.2.1 Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung. Eine Videoüberwachung zu anderen Zwecken ist daher unzulässig, sofern nicht materiengesetzliche Sonderregelungen bestehen (Jahnel, Datenschutzrecht – Update 126; vergleiche ErläutRV 472 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16).
6.2.2 Demnach muss eine Videoüberwachung von den rechtlichen Befugnissen ihres Auftraggebers (§ 4 Z 4 DSG) gedeckt sein (§ 7 Abs 1 DSG), darf keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs 2 Z 3 DSG) der Betroffenen verletzen und nur im erforderlichen Ausmaß erfolgen (§ 7 Abs 3 DSG).6.2.2 Demnach muss eine Videoüberwachung von den rechtlichen Befugnissen ihres Auftraggebers (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG) gedeckt sein (Paragraph 7, Absatz eins, DSG), darf keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, DSG) der Betroffenen verletzen und nur im erforderlichen Ausmaß erfolgen (Paragraph 7, Absatz 3, DSG).
6.3 Eine rechtliche Befugnis iSd § 7 Abs 1 DSG eines Privaten zur Vornahme einer Videoüberwachung eines Grundstücks setzt ein privatrechtliches Rechtsverhältnis vom Auftraggeber zum überwachten Objekt (zB Eigentum oder Miete) voraus (Jahnel, Datenschutzrecht – Update 125). Diese Voraussetzung erfüllen die Beklagten.6.3 Eine rechtliche Befugnis iSd Paragraph 7, Absatz eins, DSG eines Privaten zur Vornahme einer Videoüberwachung eines Grundstücks setzt ein privatrechtliches Rechtsverhältnis vom Auftraggeber zum überwachten Objekt (zB Eigentum oder Miete) voraus (Jahnel, Datenschutzrecht – Update 125). Diese Voraussetzung erfüllen die Beklagten.
6.4 § 50a Abs 3, 4 und 6 DSG legen fest, wann ein Betroffener nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt ist. 6.4 Paragraph 50 a, Absatz 3, 4 und 6 DSG legen fest, wann ein Betroffener nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt ist.
§ 50a Abs 3 und 4 DSG normieren – als Sonderbestimmungen zu den §§ 8 und 9 DSG – Fälle, in denen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines von einer Videoüberwachung Betroffenen nicht verletzt werden.Paragraph 50 a, Absatz 3 und 4 DSG normieren – als Sonderbestimmungen zu den Paragraphen 8 und 9 DSG – Fälle, in denen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines von einer Videoüberwachung Betroffenen nicht verletzt werden.
6.5 § 50a Abs 3 DSG regelt Fälle, in denen nach § 1 Abs 2 DSG keine Interessenabwägung erforderlich ist. Keiner der von der Norm erfassten Fälle ist hier gegeben. Rechtfertigungsgründe nach § 50a Abs 6 sind ebenfalls weder behauptet noch festgestellt.6.5 Paragraph 50 a, Absatz 3, DSG regelt Fälle, in denen nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG keine Interessenabwägung erforderlich ist. Keiner der von der Norm erfassten Fälle ist hier gegeben. Rechtfertigungsgründe nach Paragraph 50 a, Absatz 6, sind ebenfalls weder behauptet noch festgestellt.
6.6 § 50a Abs 4 DSG regelt jene Rechtfertigungsgründe, die nur von privatrechtlich handelnden Auftraggebern in Anspruch genommen werden können; sie sind Ergebnis einer typisierenden Interessenabwägung durch den Gesetzgeber (Jahnel, Datenschutzrecht – Update 129; Ennöckl, Der Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Datenverarbeitung 513).6.6 Paragraph 50 a, Absatz 4, DSG regelt jene Rechtfertigungsgründe, die nur von privatrechtlich handelnden Auftraggebern in Anspruch genommen werden können; sie sind Ergebnis einer typisierenden Interessenabwägung durch den Gesetzgeber (Jahnel, Datenschutzrecht – Update 129; Ennöckl, Der Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Datenverarbeitung 513).
Nach dieser Bestimmung ist ein Betroffener „durch eine Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen“ verletzt, wenn
„1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden, oder
2. unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person auferlegen, oder
3. sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das überwachte Objekt/die überwachte Person betreffenden Ereignisse erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden (Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt.“
6.7 Die Beklagten haben kein Vorbringen erstattet, wonach einer dieser Rechtfertigungsgründe gegeben wäre. Es wurden von den Vorinstanzen auch keine Tatsachen festgestellt, die einen dieser Rechtfertigungsgründe verwirklichten.
6.8 Videoüberwachungen unterliegen wegen des erhöhten Gefährdungspotentials im Hinblick auf den oft großen Betroffenenkreis und die Verwendung potenziell sensibler Daten – mit Ausnahmen – der Vorabkontrolle durch die Datenschutzbehörde (§ 50c Abs 1 iVm § 18 Abs 2 DSG; 6 Ob 38/13a; ErläutRV 472 BlgNR 24. GP 20; Jahnel, Datenschutzrecht – Update 140). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen haben die Kläger hinreichend deutlich behauptet („wobei insbesondere zur Herstellung der Videoüberwachung die Voraussetzung einer Standardanwendung nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht vorliegt“), dass die Beklagten eine derartige Genehmigung nicht eingeholt haben. Die Beklagten sind auf dieses Thema in ihrem Vorbringen nicht eingegangen. Ob allein ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Vorabkontrolle und/oder der Kennzeichnungspflicht (§ 50d DSG) einen Unterlassungsanspruch nach § 32 Abs 2 DSG begründen, muss im vorliegenden Verfahren mangels – wie gezeigt werden wird – Entscheidungsrelevanz allerdings nicht erörtert werden.6.8 Videoüberwachungen unterliegen wegen des erhöhten Gefährdungspotentials im Hinblick auf den oft großen Betroffenenkreis und die Verwendung potenziell sensibler Daten – mit Ausnahmen – der Vorabkontrolle durch die Datenschutzbehörde (Paragraph 50 c, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, DSG; 6 Ob 38/13a; ErläutRV 472 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 20, ; Jahnel, Datenschutzrecht – Update 140). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen haben die Kläger hinreichend deutlich behauptet („wobei insbesondere zur Herstellung der Videoüberwachung die Voraussetzung einer Standardanwendung nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht vorliegt“), dass die Beklagten eine derartige Genehmigung nicht eingeholt haben. Die Beklagten sind auf dieses Thema in ihrem Vorbringen nicht eingegangen. Ob allein ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Vorabkontrolle und/oder der Kennzeichnungspflicht (Paragraph 50 d, DSG) einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 32, Absatz 2, DSG begründen, muss im vorliegenden Verfahren mangels – wie gezeigt werden wird – Entscheidungsrelevanz allerdings nicht erörtert werden.
7. Nach der Entscheidungspraxis der Datenschutzbehörde ist eine Videoüberwachung zur Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit nicht zulässig, weil die Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit unter keinen der gesetzmäßigen Gründe für einen solchen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht des Betroffenen falle, die in den § 50a Abs 3 und 4 DSG taxativ (arg: „ausschließlich“) aufgezählt seien, sodass für eine allgemeine Interessenabwägung in diesem Fall kein Platz bleibe; im Fall eines bloßen Beweisnotstands könne vom Vorliegen eines Notstands iSd § 1306a ABGB keine Rede sein, setze dieser doch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0027175) eine „gefährliche Situation“ voraus (DSB-D215.463/0006-DSB/2014; DSB-D213.453/0003-DSB/2016; DSB-D216.309/0007-DSB/2017; DSB-D216.405/0006-DSB/2017 ua). Aus der Empfehlung der Datenschutzbehörde DSB-D213.453/0003-DSB/2016 ist für die Beklagten nichts zu gewinnen, hält doch auch diese fest, dass eine ungekennzeichnete Videoüberwachung mit dem Zweck, bekannte oder unbekannte Personen bei einer Straftat oder einer zivilrechtlich haftbar machenden Handlung zu betreten und entsprechende Beweismittel zu gewinnen (private Videofalle), nicht vom gesetzmäßigen Zweck einer Videoüberwachung gemäß § 50a Abs 2 DSG gedeckt ist.7. Nach der Entscheidungspraxis der Datenschutzbehörde ist eine Videoüberwachung zur Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit nicht zulässig, weil die Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit unter keinen der gesetzmäßigen Gründe für einen solchen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht des Betroffenen falle, die in den Paragraph 50 a, Absatz 3 und 4 DSG taxativ (arg: „ausschließlich“) aufgezählt seien, sodass für eine allgemeine Interessenabwägung in diesem Fall kein Platz bleibe; im Fall eines bloßen Beweisnotstands könne vom Vorliegen eines Notstands iSd Paragraph 1306 a, ABGB keine Rede sein, setze dieser doch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0027175) eine „gefährliche Situation“ voraus (DSB-D215.463/0006-DSB/2014; DSB-D213.453/0003-DSB/2016; DSB-D216.309/0007-DSB/2017; DSB-D216.405/0006-DSB/2017 ua). Aus der Empfehlung der Datenschutzbehörde DSB-D213.453/0003-DSB/2016 ist für die Beklagten nichts zu gewinnen, hält doch auch diese fest, dass eine ungekennzeichnete Videoüberwachung mit dem Zweck, bekannte oder unbekannte Personen bei einer Straftat oder einer zivilrechtlich haftbar machenden Handlung zu betreten und entsprechende Beweismittel zu gewinnen (private Videofalle), nicht vom gesetzmäßigen Zweck einer Videoüberwachung gemäß Paragraph 50 a, Absatz 2, DSG gedeckt ist.
8. Schon vor der Regelung der Videoüberwachung durch die DSG-Novelle 2010 stützte der Oberste Gerichtshof die Unzulässigkeit privater Videoüberwachung auf den Persönlichkeitsschutz des § 16 ABGB (6 Ob 2401/96y SZ 70/18; 7 Ob 89/97g; 6 Ob 6/06k; 8 Ob 108/05y; vgl RIS-Justiz RS0009003, RS0107155). Dass die Videoüberwachung der Beklagten in die absolut geschützte Geheimsphäre der Kläger und der anderer Betroffener eingreift, wodurch die Rechtswidrigkeit indiziert ist (vgl RIS-Justiz RS0120423), ist unstrittig. In der Entscheidung 8 Ob 108/05y wurde ausgesprochen, dass die Erlangung eines Beweismittels in einem Zuständigkeitsstreit in einem Exekutionsverfahren durch eine Videoüberwachung einem schützenswerten Interesse dient, das den Eingriff rechtfertigt; die angestrebte Information diene einem legitimen Zweck.8. Schon vor der Regelung der Videoüberwachung durch die DSG-Novelle 2010 stützte der Oberste Gerichtshof die Unzulässigkeit privater Videoüberwachung auf den Persönlichkeitsschutz des Paragraph 16, ABGB (6 Ob 2401/96y SZ 70/18; 7 Ob 89/97g; 6 Ob 6/06k; 8 Ob 108/05y; vergleiche RIS-Justiz RS0009003, RS0107155). Dass die Videoüberwachung der Beklagten in die absolut geschützte Geheimsphäre der Kläger und der anderer Betroffener eingreift, wodurch die Rechtswidrigkeit indiziert ist vergleiche RIS-Justiz RS0120423), ist unstrittig. In der Entscheidung 8 Ob 108/05y wurde ausgesprochen, dass die Erlangung eines Beweismittels in einem Zuständigkeitsstreit in einem Exekutionsverfahren durch eine Videoüberwachung einem schützenswerten Interesse dient, das den Eingriff rechtfertigt; die angestrebte Information diene einem legitimen Zweck.
9. Nach Auffassung der Vorinstanzen hat sich an der Bejahung dieses Rechtfertigungsgrundes durch die Regelung der Videoüberwachung im DSG nichts geändert, weil eine Videoüberwachung gemäß § 50a Abs 2 DSG zum Schutz des Eigentums einschließlich der Beweissicherung vorgenommen werden könne. Nach den Gesetzesmaterialien stelle § 50a DSG nicht den Anspruch, alle denkbaren Fälle, in denen eine Videoüberwachung im Licht des § 1 Abs 1 und 2 DSG zulässig ist, abschließend zu regeln.9. Nach Auffassung der Vorinstanzen hat sich an der Bejahung dieses Rechtfertigungsgrundes durch die Regelung der Videoüberwachung im DSG nichts geändert, weil eine Videoüberwachung gemäß Paragraph 50 a, Absatz 2, DSG zum Schutz des Eigentums einschließlich der Beweissicherung vorgenommen werden könne. Nach den Gesetzesmaterialien stelle Paragraph 50 a, DSG nicht den Anspruch, alle denkbaren Fälle, in denen eine Videoüberwachung im Licht des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG zulässig ist, abschließend zu regeln.
10. Diese Ansicht überzeugt nicht:
10.1 Die von den Vorinstanzen bezogenen ErläutRV 472 BlgNR 24. GP führen aus:10.1 Die von den Vorinstanzen bezogenen ErläutRV 472 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode führen aus:
„… Entsprechend dem Wunsch des Datenschutzrates erfolgt daher – aufbauend auf dem System der §§ 6 und 7 – nunmehr eine explizite Regelung, die Videoüberwachung durch Private in bestimmten Fällen (etwa zum Eigentumsschutz oder im Rahmen rechtlicher Sorgfaltsfristen [gemeint offensichtlich: Sorgfaltspflichten] anerkennt. Im Hinblick auf die mannigfachen Möglichkeiten des Videoeinsatzes kann § 50a jedoch nicht den Anspruch einer abschließenden Berücksichtigung aller denkbaren Fälle erheben, in denen Videoüberwachung im Lichte von § 1 Abs 1 und 2 zulässig sein kann. Daher gilt § 50a (ähnlich § 47) nur vorbehaltlich einer spezielleren Regelung in einem Materiengesetz.“„… Entsprechend dem Wunsch des Datenschutzrates erfolgt daher – aufbauend auf dem System der Paragraphen 6 und 7 – nunmehr eine explizite Regelung, die Videoüberwachung durch Private in bestimmten Fällen (etwa zum Eigentumsschutz oder im Rahmen rechtlicher Sorgfaltsfristen [gemeint offensichtlich: Sorgfaltspflichten] anerkennt. Im Hinblick auf die mannigfachen Möglichkeiten des Videoeinsatzes kann Paragraph 50 a, jedoch nicht den Anspruch einer abschließenden Berücksichtigung aller denkbaren Fälle erheben, in denen Videoüberwachung im Lichte von Paragraph eins, Absatz eins und 2 zulässig sein kann. Daher gilt Paragraph 50 a, (ähnlich Paragraph 47,) nur vorbehaltlich einer spezielleren Regelung in einem Materiengesetz.“
10.2 Diese Intention des Gesetzgebers bringt der letzte Satz des Abs 1 des § 50a DSG zum Ausdruck. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung zur Erlangung von Beweismitteln in einem Zivilrechtsstreit ist aber in einem anderen Gesetz nicht normiert. Eine Beweissicherung iSd § 50a Abs 2 DSG ist ein rechtmäßiger Zweck einer Videoüberwachung, wenn sie mit einem der in dieser Gesetzesstelle genannten Zwecke (Schutz des überwachten Objekts; Schutz der überwachten Person; Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten) verbunden ist und ein Betroffener durch die Videoüberwachung nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt ist. Zu den in § 50a Abs 4 DSG nach seinem klaren Wortlaut taxativ (arg: ausschließlich) aufgezählten Gründen, die eine private Videoüberwachung rechtfertigen, gehört die Erlangung von Beweismitteln in einem Zivilrechtsstreit nicht.10.2 Diese Intention des Gesetzgebers bringt der letzte Satz des Absatz eins, des Paragraph 50 a, DSG zum Ausdruck. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung zur Erlangung von Beweismitteln in einem Zivilrechtsstreit ist aber in einem anderen Gesetz nicht normiert. Eine Beweissicherung iSd Paragraph 50 a, Absatz 2, DSG ist ein rechtmäßiger Zweck einer Videoüberwachung, wenn sie mit einem der in dieser Gesetzesstelle genannten Zwecke (Schutz des überwachten Objekts; Schutz der überwachten Person; Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten) verbunden ist und ein Betroffener durch die Videoüberwachung nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt ist. Zu den in Paragraph 50 a, Absatz 4, DSG nach seinem klaren Wortlaut taxativ (arg: ausschließlich) aufgezählten Gründen, die eine private Videoüberwachung rechtfertigen, gehört die Erlangung von Beweismitteln in einem Zivilrechtsstreit nicht.
11. Dieses Ergebnis einer typisierenden Interessenabwägung durch den Gesetzgeber im Rahmen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Videoüberwachung ist auch der Prüfung, ob eine Videoüberwachung eine Persönlichkeitsverletzung verwirklicht, zugrunde zu legen. Sonst käme es zu dem Widerspruch, dass dem Betroffenen ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 32 Abs 2 DSG zustünde, weil mit einer gesetzwidrigen Videoüberwachung Daten des Betroffenen nach der Legaldefinition des § 4 Z 8 und 9 DSG entgegen den Bestimmungen des DSG verwendet werden, sein Persönlichkeitsrecht aber nicht verletzt wäre.11. Dieses Ergebnis einer typisierenden Interessenabwägung durch den Gesetzgeber im Rahmen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Videoüberwachung ist auch der Prüfung, ob eine Videoüberwachung eine Persönlichkeitsverletzung verwirklicht, zugrunde zu legen. Sonst käme es zu dem Widerspruch, dass dem Betroffenen ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch nach Paragraph 32, Absatz 2, DSG zustünde, weil mit einer gesetzwidrigen Videoüberwachung Daten des Betroffenen nach der Legaldefinition des Paragraph 4, Ziffer 8 und 9 DSG entgegen den Bestimmungen des DSG verwendet werden, sein Persönlichkeitsrecht aber nicht verletzt wäre.
12. Nach alldem werden die Kläger durch die von den Beklagten in Auftrag gegebene permanente Videoüberwachung des Grundstücks .178/2 in ihrem Persönlichkeitsrecht und in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzt, weil die Videoüberwachung des Grundstücks .178/2 mangels eines in § 50a Abs 4 DSG genannten Grundes nicht zulässig ist. Für die hier nicht zu beurteilende Verwertbarkeit von Aufnahmen einer privaten Videoüberwachung als Beweismittel in einem Zivilprozess ist daraus nichts abzuleiten.12. Nach alldem werden die Kläger durch die von den Beklagten in Auftrag gegebene permanente Videoüberwachung des Grundstücks .178/2 in ihrem Persönlichkeitsrecht und in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzt, weil die Videoüberwachung des Grundstücks .178/2 mangels eines in Paragraph 50 a, Absatz 4, DSG genannten Grundes nicht zulässig ist. Für die hier nicht zu beurteilende Verwertbarkeit von Aufnahmen einer privaten Videoüberwachung als Beweismittel in einem Zivilprozess ist daraus nichts abzuleiten.
13. Bei Persönlichkeitsverletzungen werden von der Rechtsprechung Unterlassungsansprüche auch dann bejaht, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind (6 Ob 231/16p mwN; 6 Ob 6/06k). Bei bereits erfolgtem Verstoß stehen auch Beseitigungsansprüche zu (6 Ob 231/16p; 6 Ob 6/06k), die allerdings nicht von vornherein mit einem Entfernungsbegehren gleichgesetzt werden können (8 Ob 125/11g; 6 Ob 6/06k; vgl 8 Ob 108/05y). Da die Überwachung oder die Schaffung des Eindrucks der Überwachung des eigenen (mit Nutzungsrechten anderer nicht belasteten) Grundstücks grundsätzlich als zulässig angesehen wird (6 Ob 6/06k; 8 Ob 125/11g) und die Videoüberwachung des Grundstücks .179 mit dem Haus der Beklagten das Persönlichkeitsrecht der Kläger oder ihr Recht auf Datenschutz nicht verletzen könnte, stößt das von den Klägern erhobene allgemeine Entfernungsbegehren auf Bedenken. Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung muss die Formulierung des Begehrens mit den Klägern erörtert werden, weshalb spruchgemäß vorzugehen war.13. Bei Persönlichkeitsverletzungen werden von der Rechtsprechung Unterlassungsansprüche auch dann bejaht, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind (6 Ob 231/16p mwN; 6 Ob 6/06k). Bei bereits erfolgtem Verstoß stehen auch Beseitigungsansprüche zu (6 Ob 231/16p; 6 Ob 6/06k), die allerdings nicht von vornherein mit einem Entfernungsbegehren gleichgesetzt werden können (8 Ob 125/11g; 6 Ob 6/06k; vergleiche 8 Ob 108/05y). Da die Überwachung oder die Schaffung des Eindrucks der Überwachung des eigenen (mit Nutzungsrechten anderer nicht belasteten) Grundstücks grundsätzlich als zulässig angesehen wird (6 Ob 6/06k; 8 Ob 125/11g) und die Videoüberwachung des Grundstücks .179 mit dem Haus der Beklagten das Persönlichkeitsrecht der Kläger oder ihr Recht auf Datenschutz nicht verletzen könnte, stößt das von den Klägern erhobene allgemeine Entfernungsbegehren auf Bedenken. Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung muss die Formulierung des Begehrens mit den Klägern erörtert werden, weshalb spruchgemäß vorzugehen war.
14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.14. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.