Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GasNächster Suchbegriff-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

16.01.2018

Abkürzung

TGHKG 2013

Index

Vorheriger Suchbegriff8280 Gas

Text

Paragraph 10,

Erlöschen der Bewilligung

  1. Absatz einsDie Errichtungsbewilligung erlischt, wenn
    1. Litera a
      der Inhaber der Bewilligung auf diese verzichtet,
    2. Litera b
      der Abnahmebefund (Paragraph 11, Absatz eins,) der Behörde nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung vorgelegt wird,
    3. Litera c
      die Gasanlage stillgelegt wird,
    4. Litera d
      der Betrieb der Gasanlage ohne Vorliegen einer technischen Notwendigkeit durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird oder
    5. Litera e
      das Sanierungskonzept nach Paragraph 8, Absatz 3, nicht rechtzeitig eingebracht wird.
  2. Absatz 2Die Behörde hat die Fristen nach Absatz eins, Litera b,, d und e auf Antrag des Bewilligungsinhabers um längstens zwei Jahre zu verlängern, sofern sich in der Zwischenzeit die gasrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Errichtungsbewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags maßgebend. Die Verlängerung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Antrags wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung darüber gehemmt.
  3. Absatz 3Ist die Errichtungsbewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung, soweit dies zum Schutz der Interessen nach Paragraph 3, Absatz eins, erforderlich ist, die Gasanlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Paragraph 23, Absatz 4, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Trifft eine Verpflichtung nach Absatz 3, erster Satz nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
  5. Absatz 5Kann ein Auftrag nach Absatz 3, zweiter Satz nicht an den Inhaber der Gasanlage gerichtet werden, so kann er nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz auch an den Eigentümer des Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden.

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018

Gesetzesnummer

20000545

Dokumentnummer

LTI40035296

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