Landesrecht konsolidiert Tirol

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Technische Bauvorschriften 2008 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Technische Bauvorschriften 2008

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 93/2007 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 78/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Index

8200 Bauordnung

Beachte

Die Technischen Bauvorschriften 2008 sind nach § 42 Abs. 1 der Technischen Bauvorschriften 2016, LGBl. Nr. 33, mit 30. April 2016 außer Kraft getreten. Für Bauverfahren, welche vor dem 1. Mai 2016 anhängig waren, genügt es allerdings nach § 43 der Technischen Bauvorschriften 2016, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2015 entspricht. Die Technischen Bauvorschriften 2008 werden daher für einen Übergangszeitraum weiterhin im RIS in einer für jedermann leicht auffindbaren Weise dokumentiert.

Text

8. Abschnitt

Bautechnische Richtlinien, Ausnahmen

Paragraph 35,

Richtlinien

  1. Absatz einsFolgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt:
    1. Litera a
      OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Ausgabe Oktober 2011, (Anlage 1),
    2. Litera b
      hinsichtlich Brandschutz
    1. Ziffer eins
      OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe Oktober 2011 – Revision Dezember 2011,
    2. Ziffer 2
      OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe Oktober 2011,
    3. Ziffer 3
      OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe Oktober 2011,
    4. Ziffer 4
      OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Ausgabe Oktober 2011, einschließlich des Leitfadens Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe Oktober 2011, (alle Anlage 2),
      1. Litera c
        OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe Oktober 2011, mit Ausnahme der Punkte 8.3.5 und 8.3.6, (Anlage 3),
      2. Litera d
        OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe Oktober 2011, mit Ausnahme des Punktes 2.1.4, (Anlage 4),
      3. Litera e
        OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe Oktober 2011, (Anlage 5),
      4. Litera f
        OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe Oktober 2011, mit Ausnahme der Punkte 1.2 und 12.4, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe Oktober 2011 Revision – Dezember 2011, (beide Anlage 6).
  2. Absatz 2Weiters wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie, Begriffsbestimmungen, Ausgabe Oktober 2011, die die in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 6 verwendeten bautechnischen Begriffe definiert, für verbindlich erklärt (Anlage 7).
  3. Absatz 3Ferner werden die in der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinie, Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe März 2012, (Anlage 8) enthaltenen technischen Regelwerke in der in dieser Richtlinie jeweils angeführten Fassung für verbindlich erklärt. Diese technischen Regelwerke sind zur Gänze oder, soweit in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 7 nur auf bestimmte Inhalte dieser technischen Regelwerke verwiesen wird, hinsichtlich der betreffenden Inhalte verbindlich.
  4. Absatz 4Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird entsprochen, wenn die in Absatz eins, für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.

Im RIS seit

22.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10000286

Dokumentnummer

LTI40035253

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