Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2001/16/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/16/0054

Entscheidungsdatum

28.02.2002

Index

E3R E02100000
E3R E02200000
E3R E02202000
E3R E02300000
E3R E02400000

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art105;
31992R2913 ZK 1992 Art107;
31992R2913 ZK 1992 Art204 Abs1;
31993R2454 ZKDV 1993 Art859 Z5;
31993R2454 ZKDV 1993 Art859;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0057 2001/16/0056 2001/16/0055 2001/16/0058 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/16/0014 E 24. April 2002 2002/16/0015 E 24. April 2002 2002/16/0017 E 24. April 2002 2002/16/0018 E 24. April 2002 2002/16/0019 E 24. April 2002 2002/16/0013 E 24. April 2002 2002/16/0011 E 24. April 2002 2002/16/0010 E 24. April 2002 2002/16/0009 E 24. April 2002 2002/16/0016 E 24. April 2002

Rechtssatz

Wenn Artikel 859 ZKDV auch eine taxative Aufzählung der Verfehlungen enthält, die sich nicht wirklich ausgewirkt haben, ist es aber zulässig, aus dem Größenschluss minderere Verfehlungen als die ausdrücklich genannten als solche, die sich nicht wirklich ausgewirkt haben, zu beurteilen. Eine solche minderere als in Artikel 859 Ziffer 5, ZKDV genannte Verfehlung liegt hier vor. Es wurden die Waren anlässlich der Einlagerung im Lagerblatt-Zolllager eingetragen und blieben dort eingetragen, sie befanden sich im bewilligten Sonderlager, waren anlässlich der Kontrolle vorhanden und konnten auch vorgezeigt werden. Genügt bei nicht bewilligtem Ortswechsel die Vorführung der Waren auf Verlangen, dann genügt solches umso mehr bei einem bewilligten Ortswechsel, bei dem nur unterlassen wurde, dies im Lagerblatt besonders zu vermerken. Im Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, dass sich die Verfehlung auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. Weitere Feststellungen, nach denen sich die Verfehlung der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikels 859 ZKDV wirklich ausgewirkt hätte, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Demnach kann im Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden, dass die Zollschuld nach Artikel 204 Absatz eins, Buchstabe a ZKDV entstanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160054.X01

Im RIS seit

08.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2001160054_20020228X01