Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2011 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 418/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.02.2013

Außerkrafttretensdatum

03.07.2015

Abkürzung

2. AußWV 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für Verteidigungsgüter

Paragraph eins,
  1. Absatz einsUnter den Voraussetzungen des Absatz 2 und unbeschadet des Absatz 3, bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Güter keiner Genehmigung:
    1. Ziffer eins
      Jagd- und Sportgewehre der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09. 1987 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, in der Folge als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet;
    2. Ziffer 2
      Revolver und Pistolen der Unterposition 9302 der Kombinierten Nomenklatur und
    3. Ziffer 3
      Patronen
      1. Litera a
        der Unterpositionen 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück pro Person und
      2. Litera b
        der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person,

    wenn sie zur Verwendung in Waren der Ziffer eins, oder 2 bestimmt sind.

  2. Absatz 2Die Befreiungsbestimmungen des Absatz eins, gelten für die dort genannten Güter nur, wenn
    1. Ziffer eins
      die Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt oder durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden und
    2. Ziffer 2
      der Ausführer oder Durchfuhrverantwortliche entweder
      1. Litera a
        die Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses gemäß Paragraph 20, des Waffengesetzes 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 20, WaffG, der Bescheinigung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, WaffG, des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß Paragraph 36, WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen EU-Mitgliedstaates nachweisen kann, oder
      2. Litera b
        der Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des Paragraph 47, WaffG oder der Paragraphen 8, oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 1. WaffV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2003,, unterliegt und
    3. Ziffer 3
      die Art und Anzahl der Güter von der in Ziffer 2, genannten Berechtigung oder Ausnahme gedeckt ist.
  3. Absatz 3Die Befreiungsbestimmungen des Absatz 2, gelten nicht, wenn die Ausfuhr oder die Durchfuhr gemäß Absatz eins, in einen in der Anlage 1 zur Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), BGBl. römisch II Nr. 343, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2013,, genannten Drittstaat erfolgt.

Anmerkung

zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2013

Schlagworte

Jagdgewehr

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015

Gesetzesnummer

20007583

Dokumentnummer

NOR40148272

Navigation im Suchergebnis