Die in § 1 a Abs 1 lit b Z 39 GewO umschriebene Tätigkeit ist ein einem Ziviltechniker ähnlicher Beruf iSd § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1967, wenn der Inhaber des technischen Büros über die in der mit Vorschrift der GewO aufgezählten Berufsbefugnisse nicht hinausgeht, insbesonders nicht die Durchführung entsprechender Arbeiten übernimmt.Die in Paragraph eins, a Absatz eins, Litera b, Ziffer 39, GewO umschriebene Tätigkeit ist ein einem Ziviltechniker ähnlicher Beruf iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1967, wenn der Inhaber des technischen Büros über die in der mit Vorschrift der GewO aufgezählten Berufsbefugnisse nicht hinausgeht, insbesonders nicht die Durchführung entsprechender Arbeiten übernimmt.