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Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 204/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

27.05.2015

Abkürzung

ÖPNRV-G 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Nah- und Regionalverkehrsplanung

Paragraph 11,

Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß Paragraphen 7 und 10 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in den Paragraphen 20 und 31 angeführten Kriterien. Die in Paragraph 16, angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Schlagworte

Nahverkehrsplanung

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

20000097

Dokumentnummer

NOR40000867

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