Gleichbehandlungskommissionen ab 2014

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Dokument GBK I/829/18-M

Entscheidende Kommission

Gleichbehandlungskommission

Senat

I

Entscheidungsart

Einzelfallprüfungsergebnis

Geschäftszahl

GBK I/829/18-M

Entscheidungsdatum

13.11.2019

Norm

§3 Z2 GlBG, §3 Z6 GlBG, §3 Z7 GlBG, §13 GlBG, §17 Abs1 Z2 GlBG, §17 Abs1 Z6 GlBG, §17 Abs1 Z7 GlBG, §27 GlBG

Diskriminierungsgrund

Mehrfachdiskriminierung

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung bei der Festsetzung des Entgelts, bei den sonstigen Arbeitsbedingungen, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,Verletzung des Benachteiligungsverbotes

Text

GBK I/829/18-M

Bundeskanzleramt

Senat römisch eins der Gleichbehandlungskommission

Das gegenständliche Einzelfallprüfungsergebnis, mit dem festgestellt wurde, dass die Antragstellerin auf Grund des Geschlechtes und des Alters durch eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes gemäß Paragraphen 13,, 27 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, idgF) diskriminiert wurde, bzw. dass die Antragstellerin nicht auf Grund des Geschlechtes und des Alters bei der Festsetzung des Entgelts gemäß Paragraphen 3, Ziffer 2,, 17 Absatz eins, Ziffer 2, GlBG, bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß Paragraphen 3, Ziffer 6,, 17 Absatz eins, Ziffer 6, GlBG und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraphen 3, Ziffer 7,, 17 Absatz eins, Ziffer 7, GlBG diskriminiert wurde, kann gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1979, idgF) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Dokumentnummer

GBK_I_20191113_GBK_I_829_18_M

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