In jenen Fällen, in denen die Behörde als Voraussetzung für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, die im Allgemeinen einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes dient, ist das Zustimmungserfordernis auf diesen Verfahrensabschnitt beschränkt und gilt - im Sinn des Rechtsstaatsprinzips verfassungskonform interpretiert - nicht auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem VwG (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0209; VfGH 22.9.2017, E 503/2016; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Dies gilt auch für die Notwendigkeit zur Einholung der in § 75 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehenen Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.In jenen Fällen, in denen die Behörde als Voraussetzung für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, die im Allgemeinen einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes dient, ist das Zustimmungserfordernis auf diesen Verfahrensabschnitt beschränkt und gilt - im Sinn des Rechtsstaatsprinzips verfassungskonform interpretiert - nicht auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem VwG vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0209; VfGH 22.9.2017, E 503/2016; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Dies gilt auch für die Notwendigkeit zur Einholung der in Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 vorgesehenen Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.