Seine Majestät der König der Albaner; der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und den britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Nationalregierung der Chinesischen Republik; der Präsident der Republik Polen, für die freie Stadt Danzig; der Präsident der Spanischen Republik; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn; der Präsident der Republik Lettland; der Präsident der Republik Litauen; Seine Durchlaucht der Fürst von Monako; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,
Vom Wunsche geleitet, die Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels in vollkommener Weise zu sichern;
nach Kenntnisnahme der Empfehlungen, die in dem an den Völkerbundsrat gerichteten Bericht des Komitees für den Frauen- und Kinderhandel über seine Tätigkeit in der zwölften Session enthalten sind;
in dem Entschlusse, das Abkommen vom 18. Mai 1904 und die Übereinkommen vom 4. Mai 1910 und vom 30. September 1921, betreffend die Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, durch ein neues Abkommen zu vervollständigen,
haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: