Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.) § 0

Kurztitel

Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 204/1950

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.06.1950

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

07.06.1950

Index

19/05 Menschenrechte

Titel

Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 30. September 1921 abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf am 11. Oktober 1933 abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen.
StF: BGBl. Nr. 204/1950 (P)

Sprachen

chinesisch, englisch, französisch, russisch, spanisch

Ratifikationstext

Vorstehendes Protokoll wurde gemäß seinem Artikel römisch IV (a) am 7. Juni 1950 vom österreichischen Beobachter bei den Vereinten Nationen vorbehaltlos unterzeichnet und trat für Österreich sofort in Kraft.

Folgende Staaten haben bis zum 7. Juni 1950 das Protokoll vom 12. November 1947, welches das Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September 1921 Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922,) und das Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933 Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936,) abändert, entweder vorbehaltlos unterzeichnet oder angenommen:

Ägypten, Afghanistan, Albanien, Australien, Belgien, Brasilien, Burma, Canada, China, Dänemark, Finnland, Indien, Italien, Jugoslawien, Libanon, Mexico, Nicaragua, Norwegen, Pakistan, Niederlande, Schweden, Südafrikanische Union, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Union der sozialistischen Sowjetrepubliken.

Die im Artikel römisch fünf, 2. Absatz, erwähnten Abänderungen des Übereinkommens vom 30. September 1921 und des Abkommens vom 11. Oktober 1933 sind am 24. April 1950 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Erwägung, daß der Völkerbund gemäß dem am 30. September 1921 in Genf abgeschlossenen Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und gemäß dem am 11. Oktober 1933 in Genf abgeschlossenen Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen mit gewissen Funktionen und Befugnissen ausgestattet war, zu deren weiteren Ausübung es erforderlich ist, infolge der Auflösung des Völkerbundes Vorsorge zu treffen, und in der Erwägung, daß es zweckmäßig ist, daß diese Funktionen und Befugnisse von nun an von den Vereinten Nationen ausgeübt werden, kommen die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls hiemit über folgendes überein:

Schlagworte

UdSSR, Frauenhandel

Gesetzesnummer

10000233

Dokumentnummer

NOR11000234

Alte Dokumentnummer

N1195014390S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/204/P0/NOR11000234