Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO zur Sicherung eines Anspruchs (der kein Geldanspruch ist) setzt voraus, dass sich dieser Anspruch auf jene in einem öffentlichen Buch eingetragene Liegenschaft (bzw. jenes Recht) bezieht, deren (dessen) Veräußerung, Belastung oder Verpfändung verboten werden soll; der zu sichernde Anspruch muss daher im Ergebnis eine bücherliche Eintragung zur Folge haben.Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO zur Sicherung eines Anspruchs (der kein Geldanspruch ist) setzt voraus, dass sich dieser Anspruch auf jene in einem öffentlichen Buch eingetragene Liegenschaft (bzw. jenes Recht) bezieht, deren (dessen) Veräußerung, Belastung oder Verpfändung verboten werden soll; der zu sichernde Anspruch muss daher im Ergebnis eine bücherliche Eintragung zur Folge haben.