Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B2251/97

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

16401

Geschäftszahl

B2251/97

Entscheidungsdatum

13.12.2001

Index

32 Steuerrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EG Art92
EG Art93 Abs3 dritter Satz
EnergieabgabenvergütungsG (Art62 StrukturanpassungsG) §2 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der Energieabgabenvergütung für ein Rohöl-Transportleitungs-Unternehmen infolge einer gemeinschaftsrechtswidrigen innerstaatlichen Regelung; Verstoß der belangten Behörde gegen das Verbot der Durchführung einer nicht notifizierten Beihilfe durch die Anwendung des im Energieabgabenvergütungsgesetz normierten Ausschlusses bestimmter Unternehmen von der Vergütung

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 55.371,69 (4.024,02 €) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine auf Art144 Abs1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1. Gegenstand des Unternehmens der beschwerdeführenden Gesellschaft ist unter anderem der Bau und der Betrieb von Transportleitungen für Rohöl. Am 18. Juni 1996 brachte die beschwerdeführende Gesellschaft beim Finanzamt Klagenfurt einen auf das Energieabgabenvergütungsgesetz gestützten Antrag auf Vergütung von Energieabgaben auf elektrische Energie für das Jahr 1996 ein. Mit dem am 1. Juli 1997 zugestellten Bescheid wies das Finanzamt Klagenfurt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Vergütung nach §2 Abs1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes nur für Unternehmen (Betriebe) bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der Finanzlandesdirektion für Kärnten abgewiesen.

2. Mit der auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde macht die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend.

Insbesondere rügt die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, dass die Energieabgabe nur solchen Unternehmen vergütet wird, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt, und nicht auch Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen.

römisch II. Darstellung der Rechtslage:

1. Das Elektrizitätsabgabegesetz sieht eine Besteuerung der Lieferung von elektrischer Energie vor. §1 Abs1 Z1 des Elektrizitätsabgabegesetzes (Art60 des Strukturanpassungs-gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, in der Fassung des ArtIX des Abgabenänderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 797) lautet:

"Der Elektrizitätsabgabe unterliegen

1. die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen,".

Gemäß §2 des Elektrizitätsabgabegesetzes sind von der Abgabe befreit:

"1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5.000 kWh ist,

2. die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete elektrische Energie."

§3 Z1 leg. cit. lautet:

"Abgabenschuldner ist

1. im Falle des §1 Abs1 Z1 der Lieferer der elektrischen Energie,".

Der Lieferer der Elektrizität überwälzt die Elektrizitätsabgabe auf den Empfänger der Lieferung. §6 Abs3 leg. cit. lautet:

"(3) Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen."

2.1. Das Energieabgabenvergütungsgesetz sieht eine teilweise Vergütung der Energieabgabe auf Erdgas und Elektrizität vor. §1 Abs1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Art62 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, (Energieabgabenvergütungsgesetz - in der Folge EAVG)) lautet:

"(1) Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen

1. Umsätzen im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (Leistungen) und

2. Umsätzen im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden (Vorleistungen),

übersteigen (Nettoproduktionswert)."

2.2. Die Energieabgabenvergütung wird nicht allen Unternehmen gewährt, sondern nur solchen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht. §2 Abs1 leg. cit. in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, lautete:

"(1) Einen Anspruch auf Vergütung haben nur Unternehmen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht."

In der am 31. Dezember 1996 in Kraft getretenen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, lautet §2 Abs1 leg. cit.:

"(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht."

2.3. Das EAVG wurde weder vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Art41 ff B-VG im Nationalrat und Bundesrat noch vor seiner Kundmachung gemäß Art49 B-VG gemäß Art93 Abs3 EG-Vertrag (nunmehr Art88 Abs3 EG) der Kommission notifiziert.

römisch III. 1. Bei Beurteilung der in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken gegen die Ungleichbehandlung von Unternehmen (Betrieben), deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht, stellte sich für den Verfassungsgerichtshof - im Hinblick auf das Durchführungsverbot des Art93 Abs3 EG-Vertrag (nunmehr Art88 Abs3 EG) für nicht notifizierte Beihilfen - die Frage nach der Gültigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes. Der Verfassungsgerichtshof hat daher - ausgehend von der Überlegung, dass es sich bei der Energieabgabenvergütung um eine Beihilfe im Sinne des Art92 EG-Vertrag (nunmehr Art87 EG) handeln könnte - im vorliegenden Beschwerdeverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Frage 1:

Sind gesetzliche Maßnahmen eines Mitgliedstaates, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, diese Vergütung aber nur Unternehmen gewähren, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 92 EGV anzusehen ?

Frage 2:

Bei Bejahung der ersten Frage: Ist eine derartige gesetzliche Maßnahme auch dann als Beihilfe gemäß Artikel 92 EGV anzusehen, wenn sie allen Unternehmen ohne Rücksicht darauf gewährt wird, ob deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht ?"

2. Mit Urteil vom 8. November 2001 erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung EuGH) in der Rechtssache C-143/99 über das erwähnte Ersuchen um Vorabentscheidung wie folgt:

"1. Nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) dar, wenn sie allen Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gewährt werden.

2. Nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter besteht, sind als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag

anzusehen."

In den Erwägungsgründen 26 - 29 führte der EuGH aus:

"26 Das Tätigwerden der nationalen Gerichte im System der Kontrolle von staatlichen Beihilfen beruht auf der unmittelbaren Wirkung, die dem in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag ausgesprochenen Verbot, beabsichtigte Beihilfemaßnahmen durchzuführen, zukommt.

27 Die nationalen Gerichte müssen zugunsten der Einzelnen entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung dieser Bestimmung sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen vergleiche Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Federation nationale du commerce exterieur des produits alimentaires und Syndicat national des negociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 12).

28 Da sich der Verfassungsgerichtshof der oben dargelegten Grundsätze bewusst war, hat er dem Gerichtshof nur zu dem Zweck Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, gegebenenfalls die Folgerungen aus der Nichtbeachtung des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag ziehen zu können, da die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften der Kommission nicht notifiziert wurden.

29 Hierfür müssen die nationalen Gerichte bestimmen, ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrages zu qualifizieren ist; sie können sich dabei aber nicht zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt äußern, da für diese Beurteilung die Kommission vorbehaltlich der Kontrolle des Gerichtshofes ausschließlich zuständig ist vergleiche in diesem Sinne Urteil Federation nationale du commerce exterieur des produits alimentaires und Syndicat national des negociants et transformateurs de saumon, Randnr. 14)."

3. Zu den Folgen der Nichtbeachtung der Notifikationsverpflichtung gemäß Art93 Abs3 EG-Vertrag bei der Erlassung gesetzlicher Beihilfenregelungen hat der EuGH im Spruchpunkt 3 des Urteils vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Industrie Aeronautiche e Meccaniche Rinaldo Piaggio SpA gegen International Factors Italia SpA (Ifitalia), Dornier Luftfahrt GmbH und Ministero della Difesa, ausgesprochen:

"3. Wenn feststeht, dass eine Regelung wie die des Gesetzes Nr. 95/79 (Verfahren der Sonderverwaltung für in Schwierigkeiten befindliche Großunternehmen) als solche staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Abs1 EG-Vertrag gewähren kann, kann sie nicht angewandt werden, wenn sie der Kommission nicht gemeldet worden ist

..."

4. Die beschwerdeführende Gesellschaft erstattete eine Stellungnahme, in der sie aus den genannten Urteilen des EuGH folgert, §2 Abs1 EAVG sei "verdrängt", der angefochtene Bescheid sei daher "gesetzlos" ergangen und verletze die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Weiters regt die beschwerdeführende Gesellschaft an, der Verfassungsgerichtshof möge §2 Abs1 EAVG als verfassungswidrig aufheben.

römisch IV. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Der EuGH hat in seiner Antwort Nr. 1 nicht die gesamte Regelung der Energieabgabenvergütung als Beihilfe gemäß Art92 EG-Vertrag qualifiziert, sondern - wie sich aus der Antwort 2 ergibt - zum Ausdruck gebracht, dass nur jene Regelung, die eine Einschränkung des Anspruchs auf Energieabgabenvergütung auf Unternehmen (Betriebe), deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht, in concreto also nur die Regelung des §2 Abs1 EAVG dazu führt, dass die Regelung der Energieabgabenvergütung eine Beihilfenregelung im Sinne des Art92 EG-Vertrag darstellt.

Da das EAVG nicht gemäß Art93 Abs3 EG-Vertrag der Kommission notifiziert wurde, hätte daher §2 Abs1 EAVG, der die Regelung der Energieabgabenvergütung zu einer Beihilfenregelung machte, im Hinblick auf das Verbot des Art93 Abs3 EG-Vertrag nicht "durchgeführt" werden dürfen. Es hätte daher bereits der Gesetzgeber das EAVG mit der einschränkenden Regelung des §2 Abs1 nicht erlassen dürfen. Es kann aber dahingestellt bleiben, in welcher Phase des Gesetzgebungsverfahrens das Durchführungsverbot des Art93 Abs3 EG-Vertrag zu beachten ist. Denn selbst wenn eine gesetzliche Beihilfenregelung entgegen Art93 Abs3 EG-Vertrag kundgemacht wurde, darf sie von der Vollziehung nicht angewendet werden. Daher hatte auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung bei der Behandlung der Beschwerde nicht anzuwenden, was die amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art140 B-VG hinsichtlich der Bestimmung des §2 Abs1 EAVG ausschließt.

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass Unternehmen (Betrieben), deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, die beantragte Energieabgabenvergütung zu Recht gewährt wurde. Hingegen durfte die belangte Behörde die Verweigerung der Energieabgabenvergütung gegenüber Unternehmen (Betrieben), deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, nicht auf §2 Abs1 EAVG stützen.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt hat (zB. VfSlg. 10.413/1985 uva.). Ein solches willkürliches Vorgehen kann etwa vorliegen, wenn die belangte Behörde so fehlerhaft vorgegangen ist, dass die Fehlerhaftigkeit mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden müsste vergleiche VfSlg. 12.563/1990).

Einen derartigen Fehler hat die belangte Behörde begangen. Sie hat nämlich offenkundig entgegen dem unmittelbar anwendbaren Verbot des Art93 Abs3 letzter Satz EG-Vertrag, eine nicht notifizierte Beihilfe durchzuführen, §2 Abs1 EAVG angewendet. Eine derartige Gesetzesanwendung ist einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten, weshalb die beschwerdeführende Gesellschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wurde.

Nun ist der belangten Behörde nicht subjektiv als Willkür vorwerfbar, dass sie nicht erkannt hat, das Durchführungsverbot des Art93 Abs3 EG-Vertrag sei hier anzuwenden, da das Verbot der Anwendung des §2 Abs1 EAVG erst aufgrund der eingeholten Vorabentscheidung in Verbindung mit dem Urteil des EuGH vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Industrie Aeronautiche e Meccaniche Rinaldo Piaggio SpA gegen International Factors Italia SpA (Ifitalia), Dornier Luftfahrt GmbH und Ministero della Difesa, offenkundig wurde. Dessen ungeachtet hat der Verfassungsgerichtshof den nunmehr deutlich gewordenen Fehler aufzugreifen: Denn die nationalen Gerichte müssen zugunsten der Einzelnen entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung des Artikel 93 Abs3 EG-Vertrag sämtliche Folgerungen bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen ziehen vergleiche Erwägungsgrund 27 des Urteils vom 8. November 2001).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953. In den zuerkannten Kosten sind die zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gültigen Pauschalsätze, nämlich ein Pauschalsatz für die Eingabe in Höhe von S 15.000,- (1.090,09 €), ein (dem Pauschalsatz für eine Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof in einem amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahren gleichzuhaltender) Pauschalsatz für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem EuGH in Höhe von

S 15.000,- (1.090,09 €), Umsatzsteuer in Höhe von S 6.000,-

(436,04 €), eine Eingabengebühr in Höhe von S 2.500,- (181,68 €) und Barauslagen (Reisekosten) in Höhe von S 16.871,69 (1.226,11 €) enthalten.

3. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen und am heutigen Tag mündlich verkündet.

Schlagworte

Energieabgaben, EU-Recht, Anwendbarkeit, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2251.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012

Dokumentnummer

JFT_09988787_97B02251_00

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