Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0113/60

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 2308 F/1960

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0113/60

Entscheidungsdatum

21.10.1960

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §4 Abs1;

Beachte

(hier: Im Beschwerdefall handelt es sich um Holzbezugsrechte in Salzburg, entstanden iZm der Grundlastenverteilung durch Regulierung im Jahre 1866. Siehe in diesem Zusammenhang das (spätere) E vom 6.11.1964, 0280/63, in dem festgestellt wird, wem die Holzbezugsrechte eigentlich zukommen)

Rechtssatz

a) Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes über die Bewertung von HOLZBEZUGSRECHTEN sind für die Hinzurechnung solcher Holzbezugsrechte zu einem Betriebsvermögen für Zwecke der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer nicht maßgebend.

b) Rechte, die zivilrechtlich zu einer unbeweglichen Sache gehören, werden dadurch steuerrechtlich noch nicht zu deren Zugehör, sondern unterliegen einer selbständigen rechtlichen Beurteilung, insbesondere dann, wenn sie für sich allein übertragen oder verwertet werden können.

c) Ein mit einer Liegenschaft als Realrecht verbundenes Holzbezugsrecht kann unabhängig von seiner Entstehungsgeschichte zum Betriebsvermögen gehören. Es muß jedoch, wenn der Gewinn nach Paragraph 4, EStG 1953 ermittelt wird, objektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1960000113.X01

Im RIS seit

21.10.1960

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Dokumentnummer

JWR_1960000113_19601021X01

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