Dass Betriebsgebäude in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem betrieblichen Geschehen stehen und ohne das Vorhandensein eines Betriebes ihrer wirtschaftlichen Funktion beraubt wären, trifft auf eine Vielzahl derartiger Gebäude zu. Die Zweckbestimmung des Bauwerks hat unberücksichtigt zu bleiben, weil ansonsten die räumliche Umschließung von Betriebsanlagen stets als wirtschaftlicher Teil der Betriebvorrichtung anzusehen wäre, wenn ihr Fehlen den Zweck der Anlage beeinträchtigen würde.