Eine Säumnisbeschwerde nach Art 132 Abs 3 B-VG an die Verwaltungsgerichte (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG) und ein Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 7 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG) sind als Schadenersatzanspruch nach dem AHG jeweils analog TP 2 RAT zu entlohnen. Eine Säumnisbeschwerde nach Artikel 132, Absatz 3, B-VG an die Verwaltungsgerichte (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) und ein Fristsetzungsantrag nach Artikel 133, Absatz 7, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) sind als Schadenersatzanspruch nach dem AHG jeweils analog TP 2 RAT zu entlohnen.
Ist im Verwaltungsverfahren die Höhe des monatlichen Ruhegenusses zum Teil strittig, ist die Bemessungsgrundlage analog § 9 Abs 2 RATG zu ermitteln.Ist im Verwaltungsverfahren die Höhe des monatlichen Ruhegenusses zum Teil strittig, ist die Bemessungsgrundlage analog Paragraph 9, Absatz 2, RATG zu ermitteln.