Der in § 3 Abs 4 GebG idF vor der Nov 1999/I/028 gesetzlich vorgesehene Halbjahresbescheid ist ein Abgabenbescheid iSd § 198 BAO (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 02ter Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, ErgL 16 O Abs 3 zu § 3 GebG), mit dessen Erlassung die davon betroffenen Gebühren, die zunächst den Charakter einer Selbstbemessungsabgabe haben, zu Festsetzungsabgaben werden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar II 2122 Abs 3). Die Bescheiderlassung dient - wie sich aus den Materialien (549 BlgNR 15. GP) eindeutig ergibt - dem Rechtsschutz und der Rechtssicherheit, was insb iZm den nach Eintritt der Rechtskraft auf die Fälle der §§ 293ff BAO eingeschränkten Möglichkeiten der Beh, einen solchen Bescheid wieder abzuändern (Hinweis Stoll aaO) auch den Interessen des Abgabenschuldners dient.Der in Paragraph 3, Absatz 4, GebG in der Fassung vor der Nov 1999/I/028 gesetzlich vorgesehene Halbjahresbescheid ist ein Abgabenbescheid iSd Paragraph 198, BAO (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch eins, 02ter Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, ErgL 16 O Absatz 3, zu Paragraph 3, GebG), mit dessen Erlassung die davon betroffenen Gebühren, die zunächst den Charakter einer Selbstbemessungsabgabe haben, zu Festsetzungsabgaben werden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar römisch II 2122 Absatz 3,). Die Bescheiderlassung dient - wie sich aus den Materialien (549 BlgNR 15. GP) eindeutig ergibt - dem Rechtsschutz und der Rechtssicherheit, was insb iZm den nach Eintritt der Rechtskraft auf die Fälle der Paragraphen 293 f, f, BAO eingeschränkten Möglichkeiten der Beh, einen solchen Bescheid wieder abzuändern (Hinweis Stoll aaO) auch den Interessen des Abgabenschuldners dient.